Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Was, wenn der Chef nicht kündigen durfte? Und worauf der Arbeitnehmer nach einer Kündigung als Erstes achten sollte.
Wenn externe Manager einen Betrieb leiten, oder wenn Outsourcing ganze Arbeitsbereiche betrifft, dann kann sie unklar sein: die Kündigungsbefugnis. Beispielsweise im Hotelgewerbe, wo ein Hoteldirektor Mitarbeitern gekündigt hat, obwohl er dazu nicht befugt war, wie in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 8 Sa 643/14, besprochen in der Allgemeinen Hotel- und Gastronomiezeitung am 30.04.2017. Das Urteil zeigt, dass ein Chef nicht immer kündigen darf; es zeigt aber auch, worauf der Arbeitnehmer achten muss, wenn er das für sich nutzen will: nämlich auf Fristen.
Nach einer Kündigung gelten im Arbeitsrecht strenge Fristen, so wie die „unverzügliche“ Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung, um die es ging im Fall vor dem Landesarbeitsgericht, und die man am einfachsten vielleicht so beschreiben kann: Wenn jemand eine Kündigung ohne Befugnis unterschriebt, dann ist sie formell unwirksam, wenn der Arbeitnehmer das rechtzeitig bemerkt und dem Arbeitgeber sofort zurückschreibt und diesen Formmangel rügt. Für die Gerichte reicht es regelmäßig aus, wenn dieses Schreiben innerhalb von 2-3 Tagen aufgesetzt wird; wer das erst nach 1-2 Wochen bemerkt, kann die Kündigung nicht mehr unverzüglich wegen dieses Formfehlers zurückweisen.
Eine bekanntere Frist im Arbeitsrecht ist die 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage: Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, hat dafür nur 3 Wochen Zeit nach dem Zugang des Kündigungsschreibens.
Wer diese Fristen verstreichen lässt, nutzt seine Rechte nicht! Der vom Hoteldirektor gekündigte Hotel-Angestellte hat in diesem Fall alles richtig gemacht: Er hat die Kündigung fristgemäß wegen fehlender Bevollmächtigung zurückgewiesen, und dann fristgemäß Kündigungsschutzklage eingereicht.
Nur deshalb hat sich das Landesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigt, ob der Hoteldirektor die Kündigung unterschreiben durfte, oder nicht: Er durfte es nicht, der Chef des Hauses gehörte nicht zum „Vertragsarbeitgeber“ des Hotel-Angestellten, und in seiner Eigenschaft als Hoteldirektor hatte er keine Kündigungsbefugnis, so die Richter. Für eine wirksame Kündigung hätte der Hoteldirektor dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht des Arbeitgebers beilegen müssen; eine solche Originalvollmacht lag der Kündigung nicht bei, der Mitarbeiter durfte die Kündigung sofort zurückweisen, was er auch tat, und zwar fristgemäß: Seine Kündigungsschutzklage hatte Erfolg!
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte noch am selben Tag rechtlichen Rat einholen, zu viel steht auf dem Spiel im Arbeitsrecht, wenn Fristen versäumt werden. Rufen Sie nach einer Kündigung sofort Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an: Kostenfrei informiert er Sie über die Chancen einer Kündigungsschutzklage, über die Höhe der Abfindung, die er in Ihrem Fall für realistisch hält, und ob es sich lohnen würde, die Kündigungsschutzklage anwaltlich zu führen.
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