Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Immobilien-Darlehensverträgen

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Rechtsprechung: Die wichtigsten Gerichtsurteile für Verbraucher und gegen Kreditgeber

(Eislingen, 19. April 2016) Mit Stichtag 21 Juni 2016 endet eines der wichtigsten und wirkungsvollsten Verbraucherrechte der vergangenen Jahre in Deutschland. Ab diesem Datum können Immobilien-Darlehensverträge, die zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden und fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten, nicht mehr aufgehoben werden. Bis dahin sollten Bankkunden ihre Kreditverträge durch einen versierten Fachanwalt im Hinblick auf Fehler in der Widerrufsbelehrung überprüfen lassen. Dank der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung sind die Erfolgsaussichten für den Ausstieg aus teuren Darlehensverträgen gut. Ein Überblick über die wichtigsten Gerichtsentscheidungen.
Für Immobilieneigentümer und Darlehensnehmer läuft der Countdown. Denn wer „bis 21. Juni 2016 den sogenannten Widerrufsjoker zieht, kann oftmals einen fünfstelligen Euro-Betrag einsparen“, weiß Armin Wahlenmaier, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Rechtsanwaltskanzlei TREWIUS in Eislingen. Diese Ersparnis ist die zwangsläufige Folge des erfolgreichen Ausstiegs aus einem hoch verzinsten Immobilien-Darlehensvertrag und der Anschlussfinanzierung einer Immobilie zu den derzeit historisch günstigen Konditionen. „Kreditnehmer können sich dabei auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs und Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte, die sämtlich zugunsten der Verbraucher ausgefallen sind, berufen“, erklärt Fachanwalt Wahlenmaier. Beispiele für Gerichtsurteile, bei denen Banken und Sparkassen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen in ihren Immobilien-Darlehensverträgen den Kürzeren zogen …
Sparkassen. Diese haben etwa zwischen den Jahren 2002 und 2008 Vertragsformulare verwendet, welche die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens …“ enthielten. Insbesondere für den Bereich des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart steht fest, dass all diese Verträge widerrufen werden können (Urteil vom 24.11.2015, Az.: 6 U 140/14). Vergleichbar sind die Entscheidungen des OLG Nürnberg (11.11.2015, Az.: 14 U 2439/14) sowie des OLG Frankfurt/Main (27.01.2016, Az.: 17 U 16/15).
Volksbanken, Raiffeisenbanken, PSD-Banken, Sparda-Banken. Diese Genossenschaftsbanken haben etwa im Zeitraum von 2002 bis 2009 in ihren Immobilien-Darlehensverträgen die Formulierung „… die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags …“ verwendet. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08) ist diese Formulierung fehlerhaft, weshalb Darlehensverträge widerrufen werden können.
Häufig stellen sich Banken nun auf den Standpunkt, die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kreditnehmer sei rechtsmissbräuchlich bzw. das Widerrufsrecht bereits verwirkt. „Bundesweit folgt die ganz überwiegende Rechtsprechung dieser Ansicht jedoch nicht, stattdessen sieht sie den Darlehenswiderruf als wirksam an“, so TREWIUS-Partner Wahlenmaier. So das OLG Stuttgart (29.05.2015, Az.: 6 U 110/14), das OLG Karlsruhe (13.10.2015, Az.: 17 U 42/15), das OLG München (21.05.2015, Az.: 17 U 334/15), das OLG Nürnberg (11.11.2015, Az.: 14 U 2439/14), das OLG Frankfurt/Main (26.08.2015, Az.: 17 U 202/14), das Kammergericht (KG) Berlin (22.12.2014, Az.: 24 U 169/13) sowie das Brandenburgische OLG (23.12.2015, Az.: 4 U 146/14).
Deutsche Kreditbank AG. Nach Erkenntnissen der Anwaltskanzlei TREWIUS sind gegen die DKB in den vergangenen Jahren „unzählige Urteile“ von diversen Gerichten in Deutschland wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen in Immobilien-Darlehensverträgen ergangen. Betroffen sind offenbar alle Darlehensverträge, die im Zeitraum von 2002 bis 2008 abgeschlossen wurden. „Insbesondere das für den Sitz der Bank zuständige Landgericht (LG) Berlin urteilt mittlerweile geschlossen gegen die DKB“, weiß Wahlenmaier. Auch das als Berufungsgericht zuständige Kammergericht (KG) Berlin hat die DKB bereits verurteilt (22.12.2014, Az.: 24 U 169/13). Umso „erstaunlicher“ findet Fachanwalt Wahlenmaier, „dass die DKB bislang außergerichtlich keine Vergleichsbereitschaft zeigt“.
DSL Bank. Vor dem für den Sitz der Bank zuständigen LG Bonn wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung geführt. Allerdings gibt es bislang nur wenige Entscheidungen. „Dies ist sicherlich darauf zurückzuführen, dass die Bank versucht, durch attraktive Vergleichsangebote gerichtliche Urteile abzuwenden“, erklärt Armin Wahlenmaier. Zugleich ist bekannt, dass das LG Bonn sämtliche Darlehensverträge mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens …“ als widerrufbar ansieht (Urteil vom 09.11.2015, Az.: 17 02 106/15). Wichtig: Auch Verträge, die die genannte Formulierung nicht enthalten, können möglicherweise widerrufen werden.
ING-DiBa AG. Zuständig für die Bank ist das LG Frankfurt/Main. Dort wurden in den vergangenen Jahren ebenfalls zahlreiche Verfahren wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung geführt. Auch hier gibt es bis dato vergleichsweise wenige Urteile. Grund ist einmal mehr, „dass die Bank durch Vergleichsangebote gerichtliche Entscheidungen vermeiden möchte“, ist Armin Wahlenmaier überzeugt. Eindeutig sei, dass zumindest Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG“ fehlerhaft sind. So das LG Frankfurt/Main am 26.10.2015 unter dem Aktenzeichen 2-27 O 173/15. Überdies können auch Verträge ohne besagte Formulierung gegebenenfalls widerrufen werden.

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TREWIUS Die Rechtsanwaltskanzlei
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