FG Düsseldorf: Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer für angrenzendes Gartengrundstück
Die Befreiung von der Erbschaftssteuer für ein Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16. Mai 2018 entschieden.
Ein sog. Familienheim kann steuerfrei vererbt werden, wenn es vom Ehepartner oder Lebenspartner weitere zehn Jahre bewohnt wird. Wird die Immobilie während dieses Zehnjahresfrist nicht mehr selbst genutzt, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ebenso gilt die Steuerbefreiung nicht für andere Grundstücke im Nachlass, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2018 muss auch für ein angrenzendes Gartengrundstück Erbschaftssteuer entrichtet werden (Az.: 4 K 1063/17 Erb).
In dem zu Grunde liegenden Fall war die Klägerin Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Sie erbte u.a. zwei aneinander angrenzende Flurstücke, von denen eines mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Das zweite Grundstück war unbebaut. Im Grundbuch sind die Grundstücke auf verschiedenen Blättern eingetragen, allerdings waren sie aufgrund einer erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Die Klägerin nutzte daher auch beide Grundstücke zu eigenen Wohnzwecken und begehrte dementsprechend Befreiung von der Erbschaftssteuer für beide Grundstücke.
Das zuständige Finanzamt spielte allerdings nicht mit und setze für das unbebaute Grundstück die Erbschaftssteuer fest. Dies begründete es damit, dass es sich bei dem Flurstück um eine selbstständige wirtschaftliche Einheit handele, die nicht bebaut sei. Für solche Grundstücke könne keine Steuerbefreiung erteilt werden.
Die Klage der Witwe gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos. Die Steuerbefreiung knüpfe an den Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks und nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Daher sei es unwesentlich, ob die beiden Grundstücke als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien, so das FG Düsseldorf. Ein Grundstück sei eine räumlich abgegrenzte Fläche, die im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Da die Grundstücke auf eigene Nummern im Grundbuch eingetragen seien, sei das unbebaute Grundstück nicht von der Steuerbefreiung erfasst.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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