FG Münster: Abfindungszahlung kann bei Schenkungssteuer berücksichtigt werden
Die Zahlung einer Abfindung, um einen Herausgabeanspruch abzuwehren, kann bei der Schenkungssteuer berücksichtigt werden. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 14.02.2019 entschieden.
Streit unter Erben kommt immer wieder vor, auch wenn es vor dem Erbfall bereits zu Schenkungen gekommen ist. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 14. Februar 2019 (Az.: 3 K 1237/17 Erb) entschieden, dass eine Abfindungszahlung, die ein vom Vorerben Beschenkter leistet, um einen Herausgabeanspruch wegen beeinträchtigender Schenkung abzuwehren, von der Bemessungsgrundlage bei der Schenkungssteuer abzuziehen ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar ein Ehegattentestament errichtet, in dem es sich selbst gegenseitig zu Vorerben und seine drei Söhne zu Nacherben eingesetzt hatte. Nachdem der Ehemann gestorben war, legte das Nachlassgericht das Testament dahingehend aus, dass die Ehefrau zur Vollerbin und die Kinder zu Schlusserben wurden.
Später übertrug die Mutter Grundbesitz an zwei ihrer Söhne, darunter der spätere Kläger. Das Finanzamt legte entsprechend die Schenkungssteuer fest. Nach dem Tod der Mutter ließ der dritte Sohn, der bei der Schenkung leer ausgegangen war, zunächst den Erbschein für kraftlos erklären, so dass wieder der Status erreicht wurde, dass die Mutter nur Vorerbin war. Dann forderte er von seinen Brüdern Anteile an dem Grundbesitz, der ihnen durch Schenkung übertragen worden war. Mit einem Bruder, dem späteren Kläger, schloss er einen Vergleich. Dabei wurde vereinbart, dass der bei der Schenkung nicht berücksichtigte Bruder keinen Grundbesitz, sondern eine Abfindung erhält.
Der Kläger verlangte nun, dass die Zahlung der Abfindung bei der Festsetzung der Schenkungssteuer berücksichtigt wird. Darauf ließ sich das Finanzamt mit der Begründung nicht ein, dass die Zahlung der Abfindung nicht im Zusammenhang mit der Schenkung durch die Mutter stehe.
Das FG Münster sah dies jedoch anders und gab der Klage statt. Die Schenkungsteuer sei zwar nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erloschen, die Abfindung sei aber zur Erhaltung des Erwerbs geleistet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Bei Schenkungen und Erbschaften sollten auch immer die steuerlichen Konsequenzen beachtet werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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