Finanzgericht Düsseldorf: Keine Steuerfreiheit für pauschale Zuschläge
Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie einzeln und nicht pauschal abgerechnet werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.11.2020 entschieden.
Wer sich die Nacht am Arbeitsplatz um die Ohren schlägt oder an Sonntagen und Feiertagen seinen Dienst verrichtet, wird damit häufig vom Arbeitgeber mit Zuschlägen belohnt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. November 2020 sollte dabei darauf geachtet werden, dass die Zuschläge nicht pauschal, sondern einzeln abgerechnet werden (Az.: 10 K 1580/18 H(L)) . Ohne Einzelabrechnung sind sie nach dem Urteil nicht steuerfrei, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb die Klägerin ein Kino. Einigen ihrer Mitarbeiter zahlte sie eine Zulage für Sonntags- und Nachtarbeit. Die Zuschläge zahlte sie neben dem Grundlohn als Pauschale und rechnete sie nicht einzeln nach der tatsächlich angefallenen Arbeit ab. In den Lohnabrechnungen behandelte sie die Pauschale als steuerfrei.
Da machte ihr das zuständige Finanzamt jedoch einen Strich durch die Rechnung. Es ging von einer Steuerpflicht für die Zuschläge aus. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit seien nicht erfüllt, weil die Zuschläge pauschal und nicht einzeln nach der tatsächlichen Arbeit gezahlt wurden, so das Finanzamt.
Die Kinobetreiberin wehrte sich. Sie führte aus, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen seien, dass sie sich innerhalb der in § 3 b EStG gezogenen Grenzen bewegen. Die pauschal gezahlten Zuschläge seien sogar niedriger ausgefallen als das bei einer Einzelabrechnung der Fall gewesen wäre. Dieser Differenzbetrag sei als nicht ausgeschöpfte Zuschläge gesondert ausgewiesen worden.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 3 b EStG seien nicht erfüllt. Das Gericht bestätigte, dass die Klägern eine Einzelabrechnung für die gezahlten Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit hätte erstellen müssen. Mit einer bloßen Kontrollrechnung seien diese Anforderungen nicht erfüllt. Die Zuschläge seien pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt worden.
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