ARAG Experten über Freud und Leid mit Geschenkgutscheinen
Eigentlich eine tolle Idee: Statt Socken, Krawatte, Buch oder Küchenmaschine gibt es einen Gutschein für ein tolles Erlebnis. Und damit der Beschenkte die Wahl hat, entscheidet man sich für eine Box voller verschiedener Möglichkeiten. Aber hat er tatsächlich die Wahl? Eher nicht, finden die ARAG Experten und klären auf, welche Rechte der Gutschein-Kunde hat, wenn es schwierig wird.
Erlebnis der anderen Art
Bungee-Jumping, Wellness-Wochenende, Candlelight-Dinner oder Baggerfahren – das ist nur eine kleine Auswahl dessen, was sogenannte Erlebnisboxen bieten. Ein originelles Geschenk, gerade wenn es einen besonderen Anlass gibt, und für gewöhnlich auch recht kostspielig. Umso ärgerlicher, wenn es dann Probleme beim Einlösen gibt und aus der Freude nerviger Buchungsstress wird. Immer häufiger gibt es Beschwerden unzufriedener Kunden, denen es schlichtweg unmöglich gemacht wird, das Erlebnis ihrer Wahl so einfach zu buchen, wie es der Verkäufer verspricht. Eingeschränkte Verfügbarkeit, fehlende freie Termine sowie notwendige Zuzahlungen sind die klassischen Ärgernisse. Sind Gutscheinbesitzer Kunden zweiter Klasse? Nein, sagen ganz klar die ARAG Experten, sie haben das Recht auf die gleiche Leistung wie jemand, der direkt kauft.
Gutschein rechtlich gesehen
Mit dem Kauf eines Gutscheins erwirbt der Kunde den Anspruch auf eine Leistung, die er in einem bestimmten Zeitraum einlösen kann. Es handelt sich um ein Inhaberpapier, das dem Besitzer einen Anspruch auf den explizit benannten Wert oder Inhalt dieser Leistung gibt. Innerhalb der Gültigkeitsdauer muss ihm diese Leistung prinzipiell zur Verfügung gestellt werden. Die Gültigkeit ist gesetzlich mit drei Jahren vorgesehen, wobei die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch erworben wurde. Anders verhält es sich bei Gutscheinen, die eine kürzere Frist benennen; diese muss aber begründet sein und wird in der Regel nicht unter einem Jahr liegen dürfen. Eine zu kurz benannte Frist kann unwirksam sein. Außerdem gibt es laut ARAG Experten eine weitere Ausnahme: Handelt es sich um einen Gutschein für eine bestimmte Aktion, z. B. eine Theateraufführung, die zeitlich begrenzt ist, so ist der Zeitraum des Angebots auch als Gutscheinfrist gültig.
Theorie und Praxis
Wenn aber so deutlich ist, dass der Gutscheinbesitzer ein Anrecht auf die genannte Leistung hat, wie kann es dann sein, dass sich Berichte über unzufriedene Besitzer sogenannter Erlebnisgutscheine häufen? Der Teufel steckt wie so oft im Detail, in diesem Fall in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Verkäufers. Daher raten die ARAG Experten, diese vor dem Kauf unbedingt zu lesen. Formulierungen wie „exemplarische Erlebnisbeschreibungen“, „Die Erfüllung der Erlebnisleistung ist keine Leistungspflicht des verkaufenden Unternehmens“ oder „Alternativerlebnis der gleichen Erlebniskategorie“ machen dann schnell klar, dass man nicht tatsächlich das kauft, was man sieht und schon gar kein Anrecht auf eine explizite Leistung hat. Ganz im Gegenteil: Das Unternehmen macht in seinen AGB sogar deutlich, dass nicht mit ihm der Vertrag über das Erlebnis abgeschlossen wird, sondern erst mit dem eigentlichen Anbieter, also zum Beispiel dem Hotel, dem Restaurant, dem Freizeitpark, – und zwar erst im Moment der Buchung. Also Augen auf, bevor man der Verlockung der schick aufgemachten Boxen erliegt. Denn sonst bekommt die Formulierung „ausgefallene Geschenke“, mit denen ein bekannter Anbieter wirbt, schnell eine ganz andere Bedeutung.
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