Der Schuldner muss einer als vorsätzliche unerlaubte Handlung angemeldete Forderung voll umfänglich widersprechen. Insolvenzrecht
Rechtsgrundsatz – Insolvenzrecht
Beschränkt sich der Widerspruch des Schuldners gegen eine als vorsätzliche unerlaubte Handlung angemeldete Forderung nur auf den Rechtsgrund, so ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs zulässig (BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. IX ZB 93/13).
Sachverhalt – Insolvenzrecht
Schuldner S stellt im Jahre 2005 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ferner beantragt er Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
Krankenkasse K meldet EUR 1.876,15 Beitrag zur Insolvenztabelle an. Als Rechtsgrund wird angegeben: Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.
Schuldner S erhebt Widerspruch nur gegen den Rechtsgrund der Forderung als unerlaubte Handlung. Die Forderung der Gläubigerin K wird zur Insolvenztabelle festgestellt. Später wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und dem S wird Restschuldbefreiung erteilt.
K will die Zwangsvollstreckung betreiben. Dazu beantragt sie vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges. Die Vordergerichte lehnen ab. Der BGH gibt der K recht.
Rechtsgründe – Insolvenzrecht
Die Gläubigerin K erhält nach § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die vollstreckbare Ausfertigung und sie darf die Zwangsvollstreckung gegen Schuldner S betreiben.
Nach § 178 Abs. 1 InsO gilt eine angemeldete Forderung als festgestellt, soweit hiergegen im Prüfungstermin bzw. im schriftlichen Verfahren kein Widerspruch vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird. Der Widerspruch des Schuldners hindert die Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle nicht. Der Widerspruch hindert gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung.
Der Widerspruch des Schuldners kann sich auf die Forderung insgesamt oder nur gegen den Rechtsgrund beziehen. Der beschränkte Widerspruch – wie vorliegend – ermöglicht der Gläubigerin K die vollstreckbare Ausfertigung.
Steht die Forderung als solche fest, ist es dem Gläubiger nicht zumutbar, ihm die Klage auf Feststellung zur Tabelle aufzuerlegen.
Der Schuldner kann in der Zwangsvollstreckung die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben. Hier wird entschieden, ob eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt. Falls ja, ist die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Mein Rechtstipp – Insolvenzrecht
“Bei den Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt es sich meistens um Nichtabführung von Arbeitnehmerbeitragen zur Sozialversicherung.
Es ist förderlich, schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens mit der Krankenversicherung eine Einigung über Ratenzahlungen mit Teilerlass zu schließen. Diese Raten können aber nur aus dem pfändungsfreien Einkommen bezahlt werden.”, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Kanzleiprofil – Rechtsanwalt Dresden – Ulrich Horrion
Kurz-Profil
– Studium in Berlin und Bochum,
– Selbständig seit 08/1990,
– Beratung und Vertretung in allen Rechtsgebieten, Themenschwerpunkte der Kanzlei:
o Insolvenzrecht,
o Arbeitsrecht und
o Verkehrsrecht.
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– über 24 Jahre Berufserfahrung,
– Videoberatung per Internet im Angebot,
– motivierte und gut ausgebildete Mitarbeiter,
– moderne Arbeitsmittel und Informationstechnologie:
o eigener Blog mit Kommentarfunktion,
o eigener Videokanal auf YouTube,
o ständige Pressearbeit,
o regelmäßige Newsletter,
o klarer und übersichtlicher Internetauftritt.
Werdegang – Rechtsanwalt Dresden
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht sind die Themenschwerpunkte der 1990 gegründeten Rechtsanwaltskanzlei Ulrich Horrion in Dresden. Mandanten mit Fragen aus anderen Rechtsgebieten werden dort selbstverständlich ebenso betreut.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion wurde am 07.05.1957 in Dortmund geboren. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Freien Universität Berlin und an der Ruhr-Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war er zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig.
Philosophie der Kanzlei – Rechtsanwalt Dresden
“Die Philosophie meiner Kanzlei ist die Rechtsberatung in einem engen persönlichen und vertrauensvollen Verhältnis zum Mandanten. Motivation und Kreativität sind für unsere Tätigkeit wichtige Kriterien. Es ist uns ein besonderes Anliegen, den Mandanten in seiner Lage zeitnah und konstruktiv zu unterstützen, um so ein hohes Maß an Zufriedenheit zu erreichen. Wir sind ständig bemüht, die Qualität unserer Dienstleistung zu verbessern und legen daher großen Wert auf Ihre abschließende Meinung über uns” so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.
24 Jahre Berufserfahrung – Rechtsanwalt Dresden
Er verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in der anwaltlichen Tätigkeit, und zwar sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch in der Prozessvertretung. In den 24 Berufsjahren hat Rechtsanwalt Horrion über 5.000 Mandate abgewickelt; die Erfolgsquote liegt sehr hoch. Dies alles ist ein wichtiger Garant für den Erfolg!
Videokommunikation – Rechtsanwalt Dresden
Sparen Sie Kosten und Zeit! Durch eine Videokonferenz – über das Skype-System – können Sie mit mir Kontakt aufnehmen und eine Insolvenzberatung vereinbaren und durchführen. Somit fallen keinerlei Fahrtkosten oder Fahrzeiten an. Die Praxis hat gezeigt, dass bei der Beratung und einer prozesstechnischen Abwicklung die räumliche Entfernung keine Rolle spielt. Bei größeren Umfängen ist ein Besuch bei Ihnen vor Ort selbstverständlich.
Mitarbeiter – Rechtsanwalt Dresden
Für die erfolgreiche Mandatsbearbeitung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Einer der wichtigsten Faktoren sind neben der Kompetenz des Anwalts, die Mitarbeiter einer jeden Kanzlei. Der Anwalt sucht ständig Anspruchsgrundlagen, prüft Rechtsnormen, formuliert Schriftsätze und verfasst Verfügungen. Weiterhin verbringt Rechtsanwalt Horrion einen Teil seiner Zeit in den Gerichten. Damit die Mandate rechtzeitig und in erfolgreicher Qualität weiter bearbeitet werden, benötigt eine erfolgreiche Kanzlei gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter. Dies ist in der Kanzlei Horrion der Fall. Seine Kanzlei beschäftigt drei Mitarbeiter und bildet eine aus dem englischen Sprachraum stammende junge Frau als Rechtsanwaltsfachangestellte aus. Sie soll nach Ihrer Ausbildung den Bedarf nach steigender Internationalität zukünftig mit abdecken.
Informationstechnologie – Rechtsanwalt Dresden
Seine Kanzlei ist an der juristischen Datenbank “Juris” mit über einer Million
Fundstellen angeschlossen. Auf diese Datenbank greifen auch Gerichte und Behörden zurück. So ist es jederzeit möglich, die aktuelle Rechtsprechung sowie wissenschaftliche Beiträge für die Mandatsbearbeitung abzurufen. Daneben werden verschiedene Fachzeitschriften bezogen. In seiner Kanzlei kommt das moderne juristische Bearbeitungsprogramm RA-Micro zum Einsatz. Das Programm ermöglicht eine effektive und kostengünstige Mandatsbearbeitung.
Der Blog – Verkehrsrecht Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion veröffentlicht in seinem Blog regelmäßig aktuelle Informationen und Urteile aus dem Verkehrsrecht. Hier können Sie Kommentare zu den Artikeln abgeben oder sich als Co-Autor beteiligen.
Eigener Videokanal – Rechtsanwalt Dresden
Die Kanzlei Horrion betreibt bei YouTube einen eigenen Videokanal. Unter Rechtsanwalt Dresden TV finden Sie Sendungen zur Kanzlei, aktuelle Themen, aktueller Rechtsprechung u.v.m..
Pressearbeit und Infodienst – Rechtsanwalt Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion schreibt und veröffentlicht regelmäßig Artikel für die Presse und verschiedene Presseportale. Diese werden überwiegend im Internet publiziert und sind für jeden Interessenten abrufbar.
Newsletter – Rechtsanwalt Dresden
Durch den regelmäßig erscheinenden Newsletter, der Kanzlei Horrion zu allgemeinen Themen oder aktuellen Urteilen verschiedener Rechtsgebiete, können Sie sich per Mail informieren lassen.
Informativer Internetauftritt – Rechtsanwalt Dresden
Die Kanzlei legt einen besonderen Wert auf klare, übersichtliche und informative Internetseiten. So können sich die Interessenten einen schnellen Überblick über die Kanzlei und deren Dienstleistungen verschaffen.
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