Fotos online posten – das kann Ärger geben!

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Was darf ich wirklich online stellen?

Fotos online posten - das kann Ärger geben!
Ein schneller Klick und das Bild ist online (Bildquelle: @Gerd Altmann from Pixabay)

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit 2018 gilt, ist im Datenschutz ein neues Zeitalter angebrochen. Dass die neue Regelung auch Fotos und die Veröffentlichung von Bildern im Internet betrifft, wissen die Wenigsten. In der DSGVO werden Fotos nicht ausdrücklich erwähnt. Da man aber über ein Foto oft leicht feststellen kann, wo sich die betreffende Person aufgehalten hat, ergeben sich sofort Fragen zum Datenschutz. Dazu kommt, dass immer bessere Gesichtskennungssoftware zusätzliche datenschutzrechtliche Fragen aufwirft.

Wann brauche ich eine Erlaubnis für ein Foto?
Rechtsanwälte weisen immer wieder darauf hin: Grundsätzlich muss man jedes Mal, wenn man eine Person fotografiert, die Erlaubnis einholen, bevor man das entsprechende Bild online stellt. Das Gleiche gilt, wenn man ein fremdes Foto aus dem Internet lädt und an anderer Stelle wieder postet.

Welche Ausnahmen gibt es?
Tatsächlich gibt es einige Ausnahmen, bei denen Personen ohne Genehmigung fotografiert werden dürfen:

Bilder zur Zeitgeschichte
Berühmte Personen, Politiker oder Stars müssen als Personen der Zeitgeschichte akzeptieren, dass sie auf veröffentlichten Fotos erscheinen. Wichtig ist, dass keine Persönlichkeitsrechte oder die Intimsphäre verletzt werden.

Personen als kleinerer Bestandteil oder Beiwerk
Bei Fotos von berühmten Gebäuden oder Orten, wie z.B. dem Eiffelturm, ist es oft nicht zu vermeiden, dass Passanten mit abgebildet werden. Sofern diese jedoch nur einen kleineren Bestandteil des Fotos ausmachen, haben Rechtsanwälte in der Regel damit kein Problem.

Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge
Wenn viele Menschen an einem Ort zusammenkommen, besteht oft ein öffentliches Interesse an der Veranstaltung. In der Regel müssen es die Teilnehmer daher akzeptieren, dass Fotos von Ihnen veröffentlicht werden. Auch hier ist wieder darauf zu achten, dass keine einzelnen Personen ausgesondert werden, sondern die Veranstaltung als Ganzes im Vordergrund des Fotos steht.

Höheres Interesse der Kunst
Wenn Fotos nicht auf Bestellung angefertigt werden und eine besonders künstlerische Anmutung aufweisen, ist eventuell auch keine besondere Genehmigung notwendig. Hier ist aber besondere Vorsicht geboten. Da „künstlerisch“ ein nicht klar definierter Begriff ist, kommt es in diesem Bereich immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.

Rechtspflege und Öffentliche Sicherheit
Im Allgemeinen müssen auch Straftäter hinnehmen, dass ihr Bild von der Presse veröffentlicht wird. Allerdings handelt es sich in diesen Fällen oft um eine Abwägungsfrage. Viele Anwälte weisen darauf hin, dass der Publizierung des Fotos durchaus ein berechtigtes Interesse des Fotografierten entgegenstehen kann.

Auch wenn diese Ausnahmen einen gewissen Spielraum lassen, sollten Sie nichts riskieren. Um zu verhindern, dass Sie nach einem online geposteten Foto Post vom Anwalt erhalten ist es das Beste, sich grundsätzlich eine Erlaubnis einzuholen. Auch wenn dies unpraktikabel erscheint, ist es der einzige Weg, um einen späteren Rechtsstreit mit Sicherheit zu vermeiden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Fotos online posten – was ist erlaubt?

Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
Rechtsanwälte und Fachanwälte
Rastatt 07222-3859908 – Bühl 07223-4079922

Die Rechtsanwaltskanzlei Christopher Müller & Kollegen ist eine erfolgreiche Kooperation von mehreren Rechtsanwälten und Fachanwälte mit Kanzleien in Rastatt und Bühl. Seit vielen Jahren betreuen spezialisierten Anwälte zufriedene Mandanten in den Fachgebieten Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht und allgemeines Zivilrecht. Neben Privatpersonen zählen auch viele mittelständische Unternehmen zu den Mandanten.

Kontakt
Rechtsanwälte Christopher Müller & Kollegen
Christopher Müller
Lortzingstr. 7
76437 Rastatt
07222-3859908
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https://www.rechtsanwaelte-kanzlei-mueller.de

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