Beglaubigung zwingend?
Das Gesetzt schreibt grundsätzlich keine spezielle Form der Vorsorgevollmacht vor. Den Auftrag oder den Geschäftsbesorgungsvertrag kann man formlos also vereinbaren.
Die notarielle Beurkundung mit Hilfe eines Notars ist nicht zwingend. Bei einer Vergütung ist es ratsam diese schriftlich zu vereinbaren.
So wird die Vollmacht i. d. R. schriftlich fixiert, denn sie ist eine bedeutsame Erklärung. Sie kann mit dem PC, einer Schreibmaschine oder per Hand geschrieben werden. Hierbei ist es sehr wichtig, dass die Überschriften und Inhalte klar und eindeutig sind, so dass zweifelsfrei Ihr Wille erkennbar ist. Zusätzlich ist die Vollmacht mit Ort und Datum, sowie Vor- und Zuname des Vollmachtgebers eigenhändig zu unterschreiben.
Vorteile der Beglaubigung der Unterschrift
Um die Akzeptanz der Bevollmächtigung zu erhöhen, ist eine Beglaubigung der eigenen Unterschrift unter der Vollmachturkunde empfehlenswert. Denn dadurch wird die Echtheit der Unterschrift unter der Vollmacht bestätigt, ohne die Geschäftsfähigkeit der handelnden Person festzuhalten. Dies muss nicht durch einen Notar geschehen, auch die Betreuungsbehörde nimmt diese Unterschriftsbeglaubigungen vor. Die hier anfallende Gebühr ist wesentlich geringere Gebühr als eine Notariatsgebühr.
Vorteile der notarielle Beurkundung
Noch größer ist die Rechtssicherheit, wenn die gesamte Vorsorgevollmacht in Form einer notariellen Urkunde verfasst wird. Das ist gerade bei größeren Vermögenswerte oder Immobilien empfehlenswert. Bei einer Beurkundung prüft der Notar die Geschäftsfähigkeit (im Gegensatz bei einer Beglaubigung der Unterschrift (s. o.), wo nur die Identität des Unterschreibenden überprüft wird. I.d.R. berät der Notar darüber hinaus auch bei der Abfassung der Urkunde.
Die Einschaltung eines Notars bringt natürlich einen weiteren Vorteil mit sich. So kann der Notar zur Findung des Willens des Beteiligten beitragen und auch gleichzeitig über die rechtliche Tragweite der Vollmacht informieren. Mit Hilfe des Notars ist ggf. die richtigen Formulierungen zu finden, sodass diese nicht falsch interpretiert werden können.
Sonderfälle
Selbstverständlich sieht der Gesetzgeber auch Sonderregelungen vor, für die die einfache Verfassung einer Vorsorgevollmacht nicht ausreicht. Hier werden besondere Anforderungen gestellt.
Wann ist die notarielle Beurkundung zwingend?
Wenn die Handlung, die der Bevollmächtigte vornehmen soll oder darf, selbst der Pflicht zur notariellen Beurkundung unterliegt, muss die Ausstellung der Vollmacht ebenfalls notarielle beurkundet werden. Das ist z.B. bei bestimmten Grundstücksgeschäften der Fall. Unterliegt das Hauptgeschäft der Pflicht zu notariellen Beurkundung, muss auch die Vollmacht beurkundet werden.
Was ist bei Heilbehandlung und Freiheitsentziehung?
Wenn sich die Vorsorgevollmacht auch auf die Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder sonstige ärztliche Eingriffe beziehen soll, ist gemäß § 1904 Abs. 2 BGB die Schrifterfordernis notwendig. Dabei müssen die Heilbehandlungen ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden.
Wenn der Bevollmächtigte in freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Unterbringung in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus, Fixierungsmaßnahmen) einwilligen können soll, so ist gem. § 1906 Abs. 5 BGB ebenfalls eine Schriftform erforderlich. Auch muss die Vollmacht die Übertragung grade dieser Befugnis ausdrücklich enthalten.
Wenn die Einwilligung in die Heilbehandlung im Falle einer rechtlichen Betreuung genehmigungspflichtig wäre, sind sie es auch für den Bevollmächtigten. Das bedeutet, dass eine der Vollmacht entsprechende Einwilligung erst mit gerichtlicher Genehmigung wirksam ist. Er muss diese beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
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