Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

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Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung
Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, nimmt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil v. 22.2.2023 – Aktenzeichen: I R 27/20) zum Anlass, auf die Notwendigkeit der fremdüblichen Verzinsung einer Darlehensforderung gegenüber dem Gesellschafter hinzuweisen.

Die Grundlage

Unverzinsliche Darlehen einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter stellen in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Umstritten ist, woran sich die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung orientiert. Der Bundesfinanzhof nennt hier mehrere zulässige Bewertungsmaßstäbe.

Zum Inhalt des Urteils

a) Problemstellung:

Zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bestand ein unverzinsliches Verrechnungskonto, welches eine Forderung der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer auswies.

„Aus Sicht des Finanzamts lag in Höhe der nicht erhobenen Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung setzte das Finanzamt einen fremdüblichen Zinssatz von 4,5 Prozent an, welcher sich an der Höhe der Überziehungskreditzinssätze für private Haushalte orientierte“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Aus Sicht des Klägers lag keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die GmbH habe keinen Kredit gehabt, so dass der Sollzinssatz unerheblich sei. Der Habenzinssatz der GmbH habe 0 Prozent betragen, so dass die GmbH durch die unverzinsliche Kapitalüberlassung nicht benachteiligt worden sei.

b) Dazu der Bundesfinanzhof:

Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht widerspricht auch der Bundesfinanzhof der Auffassung des Klägers. Durch die Kapitalüberlassung über das unverzinsliche Verrechnungskonto wird auf Ebene des Gesellschafters eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst.

Die Prüfung der Angemessenheit der veranschlagten verdeckten Gewinnausschüttung obliegt dabei, so der Bundesfinanzhof, dem Finanzgericht. Hat das überlassende Unternehmen Bankverbindlichkeiten, so kann der Sollzins als Vergleichsmaßstab dienen. Denn das Unternehmen könnte die an den Gesellschafter ausgereichten finanziellen Mittel nämlich zur Tilgung der Verbindlichkeiten nutzen. Dies stelle sozusagen die Obergrenze des möglichen Zinskorridors dar. Die Untergrenze bilden die Habenzinsen, da diese der Gesellschaft durch die Überlassung des Kapitals entgehen. Dieser Korridor, so der Bundesfinanzhof weiter, gelte auch dann, wenn das Unternehmen keine Bankkredite in Anspruch nehme, also keine eigenen Sollzinsen zahle. Die überlassenen finanziellen Mittel könnten nämlich gleichzeitig im Betrieb verwendet werden und somit eine Eigenkapitalverzinsung erzielen.

Sind keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (Margenteilung).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der vom Finanzamt im Streitfall zugrunde gelegte Zinssatz nicht zu beanstanden, weil auch die streitige Darlehensgewährung den Charakter eines ungesicherten Privatkredits hatte und sich innerhalb der Bandbreite von Soll- und Habenzinsen bewegte.

„Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung hat das Finanzamt zu Recht auch eine Zinseszinsberechnung vorgenommen – die im Vorjahr unterbliebenen Zinszahlungen wurden bei der Zinsberechnung des Folgejahres dem Kapital zugeschlagen. Das sogenannte Zinseszinsverbot (im Sinne des § 248 Abs. 1 BGB) ist hier unbeachtlich,“ merkt Steuerberater Roland Franz an.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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