und außerkapazitäre Bewerbung bei einer Reihe von Universitäten für die Studienplatzklage
FRIST 15.01.2018 Bewerbung bei hochschulstart.de und außerkapazitäre Bewerbung bei einer Reihe von Universitäten für die Studienplatzklage
Bewerbungspflicht in den medizinischen Studiengängen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das SS 2018?
Nein, eine Bewerbungspflicht für den Studiengang Humanmedizin oder Zahnmedizin hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht unmittelbar vorgeschrieben. Aber mittelbar sehen wir eine persönliche Pflicht jedenfalls dann, wenn Sie aufgrund Ihrer Note eine Zulassung über die Wartezeit anstreben.
Wir sind nach wie vor dabei, die Entscheidung des BVerfG zu analysieren, da wir ja auch den Auftrag haben, die Entscheidung und ihre Auswirkungen für die „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ zu besprechen.
Hierbei sind wir zu der Auffassung gelangt, dass es dem Gesetzgeber frei steht, ab dem WS 2019/2020 die Quote für die Wartezeit von derzeit 20 % degressiv abzusenken. Wenn Sie einen Studienplatz nach Wartezeit anstreben, sollten Sie alles dafür tun, ihre Motivation durchgehend nach außen glaubhaft zu machen.
Daher sollten Sie
– sich durchgehend für Ihren Wunschstudiengang bewerben und keine Bewerbung auslassen
– möglichst Praktika oder eine berufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung in einem medizinnahen Studiengang absolvieren
– eine Kapazitätsklage für das SS 2018 (an wenigen Universtäten) und für das WS 2018/2019 durchführen
Unter keinen Umständen dürfen Sie
– sich für einen anderen Studiengang bewerben, es sei denn, es wäre eine echte Alternative
– ein Parkstudium zu beginnen, es sei denn, es wäre eine echte Alternative
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