Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Drohungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber belasten das Arbeitsverhältnis und sind geeignet, Grund für eine Kündigung zu sein. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit Selbstmord droht und auf diese Weise den Arbeitgeber unter Druck setzen und zu einem bestimmten Verhalten bewegen will. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.6.2017 (Az. 2 AZR 47/16).
Selbstmorddrohung im Rahmen von bEM-Gespräch
In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der als Straßenwärter bei der Landesbaubehörde Hessen Mobil beschäftigt war. Nach längeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit und einer stationär psychosomatischen Behandlung wurde er als arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Straßenwärter entlassen. Es folgte ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM-Gespräch), in dessen Rahmen der Betreffende Äußerungen tätigte, die von den anderen Teilnehmern als Drohung mit Selbstmord und „Amok“ verstanden wurden. Infolge dessen kündigte das Land das Arbeitsverhältnis fristlos.
Drohung als Kündigungsgrund
Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass die Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers bzw. der Arbeitskollegen an sich als Grund für eine fristlose Kündigung geeignet sei. Gleiches gelte auch für die Drohung mit Selbstmord, wenn der Arbeitnehmer damit ein bestimmtes Ziel verfolge.
Das Bundesarbeitsgericht: „Die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen.“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 47/16)
Ernstlichkeit der Drohung unklar
Entscheidend für die Beurteilung, ob die Kündigung wirksam war, sei jedoch, ob die Drohung als ernstlich anzusehen war. Dazu das BAG: „Eine erhebliche Pflichtverletzung in Gestalt einer ernstlichen Drohung liegt vor, wenn die Äußerung nach ihrem sorgfältig zu ermittelnden Erklärungsgehalt objektiv geeignet ist, bei einem „normal“ empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken, und der Wille des Drohenden darauf gerichtet ist, dass der Adressat die Drohung ernst nimmt. Nicht entscheidend ist, ob der Drohende seine Ankündigung verwirklichen kann oder will.“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 47/16)
Diese Maßstäbe habe das Landesarbeitsgericht nicht hinreichend beachtet, die Sache wurde deshalb an das LAG zurückverwiesen.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?
Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können
Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?
16.01.2018
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de