Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Teilweise überprüfen Arbeitgeber in der Praxis nicht ganz genau, von wann bis wann ein Arbeitnehmer für sie tätig wird. Je nach Art der Tätigkeit, z. B. bei Außendienstmitarbeitern, soll dann der Arbeitnehmer die geleistete Arbeitszeit dokumentieren. Wer hierbei falsche Angaben macht und wissentlich mehr Stunden angibt als er tatsächlich geleistet hat, begeht einen Arbeitszeitbetrug zulasten des Arbeitgebers und muss eine fristlose Kündigung befürchten. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.10.2016 (Az.: 2 Sa 985/16).
Falsche Arbeitszeitangaben von Pharmareferenten: Im konkreten Fall ging es um einen Pharmareferenten, der für seinen Arbeitgeber im Außendienst tätig war und insbesondere Praxisbesuche durchführte. Der Arbeitgeber stellte Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Arbeitszeiten fest und ließ den Arbeitnehmer von einem Privatdetektiv überwachen. Diese Überwachung ergab, dass der Mitarbeiter an mehreren Tagen tatsächlich wesentlich weniger arbeitete als angegeben. Daraufhin folgte nach der Anhörung des Arbeitnehmers zu den Vorwürfen die fristlose Kündigung.
Fristlose Kündigung wirksam: Das LAG hielt die fristlose Kündigung ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Berlin für wirksam. Es handele sich um einen erheblichen Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitnehmers zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Arbeitszeiten. In der erforderlichen Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnte letzteren auch seine langjährige Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren und seine Unterhaltspflicht für zwei Kinder nicht retten. Ob es sich um einen vorsätzlichen Verstoß und damit einen Arbeitszeitbetrug gehandelt habe, sei sogar nicht maßgeblich und wurde vom LAG offen gelassen. Schließlich sei auch die Überwachung durch den Privatdetektiv nicht rechtswidrig gewesen.
Das LAG: Durch einen Privatdetektiv erhobene Daten sind dann nicht rechtswidrig erlangt, wenn begründete Zweifel an der bis dato erfolgten Arbeitszeit- und Medikamentenmusterabgabendokumentation bestehen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2016 – 2 Sa 985/16).
Fazit: Arbeitnehmer müssen bei der Dokumentation ihrer Arbeitszeiten sorgfältig vorgehen. Wer sich hier aus Unachtsamkeit vertut, muss keine Kündigung befürchten. In solchen Fällen müssen Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. Anders sieht es dagegen aus, wenn wiederholt und über längere Zeit falsche Angaben gemacht werden. Dann wird sich der Arbeitnehmer in der Regel nicht mehr darauf berufen können, dass ihm die Fehler nicht bewusst waren.
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06.03.2018
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