Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Arbeitgeber muss fristlose Kündigung nicht begründen
Im Kündigungsschreiben selbst muss der Arbeitgeber erst einmal keine Kündigungsgründe nennen. Wenn der Arbeitnehmer dann aber Kündigungsschutzklage erhebt und es zum Prozess kommt, muss der Arbeitgeber das Vorliegen eines Kündigungsgrundes darlegen und beweisen können.
Sofortige Wirkung der fristlosen Kündigung
Fristlose bzw. außerordentliche Kündigung bedeutet, dass der Arbeitgeber keinerlei Kündigungsfrist einhält, sondern mit sofortiger Wirkung kündigt. Sofern sich der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung wehrt, indem er Kündigungsschutzklage erhebt, endet das Arbeitsverhältnis damit auch sofort. Geld vom Arbeitgeber gibt es also nicht mehr.
Drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Weitere unangenehme Folge einer fristlosen Kündigung ist die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt diese Sperrzeit für zwölf Wochen, während derer man kein Arbeitslosengeld bekommt. Für einen Teil der Zeit besteht zudem auch kein Versicherungsschutz. Deshalb sollten Arbeitnehmer auf eine fristlose Kündigung auch immer mit einer Kündigungsschutzklage reagieren.
Dreiwochenfrist bei Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen wirksam
Nur in besonderen Fällen, in denen der Arbeitnehmer besonders schwerwiegend gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen hat, ist eine fristlose Kündigung wirksam. In der Regel muss der Arbeitgeber vorher erst einmal abmahnen.
Kündigung kann möglicherweise zurückgewiesen werden
Wurde bei der fristlosen Kündigung eine Vollmacht nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen, wenn er dies unverzüglich (innerhalb weniger Tage) tut. Die Zurückweisung muss selbst formal ordnungsgemäß erfolgen. Gerade bei fristlosen Kündigungen mit den vom Arbeitgeber zu beachtenden engen Fristen ist eine Zurückweisung in der Regel sehr sinnvoll. Der Arbeitgeber kann die Kündigung manchmal nicht ohne weiteres wiederholen.
Frühzeitige anwaltliche Beratung
Bei einer fristlosen Kündigung ist häufig schon im Vorfeld des Ausspruchs der Kündigung eine anwaltliche Tätigkeit notwendig. Wenn Sie eine Anhörung des Arbeitgebers zu bestimmten Vorwürfen erhalten, sollten Sie sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten. Verweisen Sie den Arbeitgeber darauf, dass Sie vor einer Stellungnahme zunächst ihren Rechtsanwalt für Arbeitsrecht befragen wollen.
Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.
29.06.2016
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