Fristlose Kündigung wegen Mietrückstand: Muss ein Mieter trotzdem ausziehen, obwohl er nach der Kündigung den Rückstand vollständig ausgleicht? Diese Frage hatte zuletzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden (VIII ZR 261/17).
Der Mieter hatte zwei Monatsmieten nicht gezahlt. Daraufhin schrieb ihm der Vermieter eine fristlose Kündigung mit dem Zusatz, dass er hilfsweise das Mietverhältnis fristgerecht kündigen will. Der Mieter wusste um seine gesetzliche Möglichkeit die fristlose Kündigung abzuwenden für den Fall, dass er den Mietrückstand zeitnah vollständig ausgleicht (§ 569 Abs. 3 BGB).
Schließlich zahlte er die Beträge nach und hoffte so in der Wohnung bleiben zu können. Der Vermieter seinerseits pochte auf die hilfsweise fristgerechte Kündigung. Zwar sei die fristlose Kündigung durch die Bezahlung der Miete hinfällig geworden. Die hilfsweise ausgesprochene Kündigung mit entsprechender Frist habe aber bestand.
Vertragsverletzung durch Nichtzahlung
Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Die nachträgliche Bezahlung der Miete bringt zwar die fristlose Kündigung zu Fall. Die hilfsweise ausgesprochene Kündigung mit Frist dagegen bleibt bestehen. Schließlich habe der Mieter durch seine Nichtzahlung eine erhebliche Vertragsverletzung begangen.
Schlussendlich musste der Mieter nach Ablauf seiner ordentlichen Frist (abhängig von der Mietlaufzeit) ausziehen. Lediglich der sofortige Auszug war verhindert worden. Dieses Urteil zeigt wie wichtig die pünktliche und vollständige Zahlung der Miete für den Mieter ist, zumal ein Vermieter vor Ausspruch der Kündigung keine Mahnung verschicken muss.
Verpasst es der Mieter also auch nur zwei Monate die Mieten zu bezahlen, muss er mit dem Verlust seiner Wohnung rechnen.
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