Fristlose Kündigung wegen Versenden betrieblicher Unterlagen an private E-Mail-Adresse wirksam
Wer betriebliche Unterlagen an seine private E-Mail-Adresse sendet, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2017 hervor.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, kann das Versenden von betrieblichen Unterlagen an die eigene private E-Mail-Adresse sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das geht aus eine Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 7 Sa 38/17).
In dem Fall hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter außerordentlich und fristlos gekündigt. Der Mitarbeiter hatte ein Vertragsangebot eines konkurrierenden Unternehmens erhalten. Einige Wochen vor Beschäftigungsbeginn begann er damit, betriebliche Unterlagen zu Kunden oder Projekten an seine private E-Mail-Adresse zu senden. Daraufhin erhielt er die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und um den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung zweier ausstehender Monatsgehälter.
Das LAG erklärte, dass die fristlose Kündigung wirksam ausgesprochen worden sei. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung könne nicht nur die Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, sondern auch der Nebenpflichten sein. Denn die Parteien eines Arbeitsvertrags seien zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet. Daher hätte der Arbeitnehmer sich die betrieblichen Unterlagen und Daten nicht aneignen und diese für betriebsfremde Zwecke vervielfältigen dürfen, so das LAG. Damit habe der Arbeitnehmer in schwerwiegender Weise gegen seine Rücksichtnahmepflicht verstoßen.
Nach Überzeugung des Gerichts habe der Arbeitnehmer die betrieblichen Unterlagen an seine private Mail-Adresse gesendet, um seine Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber vorzubereiten. Dies sei weder mit dem Einverständnis des Arbeitsgebers geschehen noch durch Regelungen in dem Arbeitsvertrag gedeckt gewesen. Dies stelle einen erheblichen Vertragsverstoß dar, der auch ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei, führte das Gericht aus. Dem Arbeitgeber sei es nicht mehr zumutbar gewesen, dass Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Themen.
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