Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Fristlose Kündigung wegen Vertrauensbruchs: Darf ein ehemaliger Stasi-Mitarbeiter lügen und sagen, er sei nicht bei der Stasi gewesen? Vor kurzem entscheid das Arbeitsgericht Potsdam: ja, er darf!
Die Tageszeitung „Potsdamer Neueste Nachrichten“ berichtete am 08.02.2017: Ein Vizedirektor des Landesinstituts für Rechtsmedizin hat falsche Angaben gemacht zu einer früheren Stasitätigkeit – einmal im Jahr 1991 und ein weiteres Mal in 2016. Als das vor kurzem rauskam, erhielt er die fristlose Kündigung: Das Vertrauen zu dem Vizedirektor sei zerstört, so der Arbeitgeber. Dagegen klagte der Mann vor dem Arbeitsgericht Potsdam und bekam Recht, denn, so die Richter: seit 1991 habe er gute Arbeit geleistet und ein solides Vertrauensverhältnis aufgebaut – so solide, dass es weder die Stasitätigkeit, noch die Falschangaben derart stark beschädigen konnten, dass er fristlos gekündigt werden durfte.
Allgemein gilt: Vertrauen ist die Grundlage für ein Arbeitsverhältnis, und wer einmal ein Berg an Vertrauen aufgebaut hat, der ist besser geschützt vor einer fristlosen Kündigung, als jene Mitarbeiter, die nur kurze Zeit dabei sind, oder die nicht immer zuverlässig waren. Ausruhen sollte sich der Vizedirektor aus Potsdam allerdings nicht: Ein Berufungsgericht könnte den Fall durchaus anders sehen, Gerichte stellen an Arbeitnehmer in leitender oder repräsentativer Stellung höhere Anforderungen, als an Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion – der Vertrauensbruch eines Vorbildes wiegt schwerer.
Tipp für Arbeitnehmer: Wer eine fristlose Kündigung wegen Vertrauensbruchs erhalten hat, sollte sich erkundigen nach den Chancen einer Kündigungsschutzklage. Häufig ist die fristlose Kündigung rechtswidrig, ein milderes Mittel, die Abmahnung, hätte es auch getan; ist das der Fall, sind hohe Abfindungen realistisch. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, spezialisiert auf Kündigungsschutzklagen und Abfindungs-Verhandlungen mit Arbeitgebern, bietet hierzu ein kostenloses Erstgespräch an: In seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht unter 030.40004999 oder unter seiner Kündigungshotline 0176-21133283.
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