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Steuerliche Förderung energetischer Sanierungen an selbst genutztem Wohneigentum

Für mehr Klimaschutz
Steuerberater Roland Franz

Essen – Das “Klimakabinett” hat das bisher umfassendste Klimaschutzpaket auf den Weg gebracht, das es in Deutschland je gab. Die Beschlüsse sahen erstmals gesetzlich verbindliche Klimaziele für die Sektoren Verkehr, Energie, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft vor. Nachdem der Bundestag am 19.12.2018 den im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromiss beim “Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2013 im Steuerrecht” gebilligt hat, hat nun auch der Bundesrat am 20.12.2019 zugestimmt. Für Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen von Wohngebäuden ein wesentlicher Kernpunkt des Gesetzes, da die energetischen Sanierungsmaßnahmen an ausschließlich selbst genutzten Eigentumswohnungen und Häusern in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat künftig mit einem Abzug von der Steuerschuld gefördert werden.

“Die Förderung für vermietete oder betrieblich genutzte Objekte ist aus diesem Programm ausdrücklich herausgenommen worden, weil dortige Sanierungsaufwendungen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung oder als Betriebsausgaben abgesetzt werden können”, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Außerdem sehr wichtig:
Die begünstigte Immobilie muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Maßgeblich hierfür ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes.

Förderungsfähig sind auch Einzelmaßnahmen, die von der “Kreditanstalt für Wiederaufbau” als förderungsfähig eingestuft sind. Das sind im Einzelnen:

-Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
-die Erneuerung der Fenster oder Außentüren
-die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage
-die Erneuerung einer Heizungsanlage
-der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
-die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Förderung auch für mehrere dieser Einzelmaßnahmen an einer Immobilie in Anspruch genommen werden kann: “Ob diese nun gleichzeitig, oder im Rahmen eines Sanierungsplans hintereinander durchgeführt werden, ist für die steuerliche Förderung ohne Relevanz.”

Die Steuervergünstigung wird für Baumaßnahmen gewährt, die ab dem 01.01.2020 begonnen werden und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.

Die Förderung wird durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld erfolgen, vergleichbar der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Es handelt sich also um eine Verminderung der tariflichen Einkommensteuerschuld.
Verteilt auf drei Jahre sind insgesamt Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 200.000 EUR je begünstigte Immobilie förderungsfähig, so dass sich die maximale Einkommensteuerersparnis auf 40.000 EUR beläuft.

Diese maximale Steuerersparnis verteilt sich auf die drei Jahre wie folgt:

Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr sind es jeweils 7 % der Sanierungsaufwendungen (max. jeweils 14.000 EUR).
Im nächsten Kalenderjahr sind 6 % der Sanierungsaufwendungen abziehbar (max. 12.000 EUR).

“Eine weitere Voraussetzung ist, – wiederum ähnlich wie bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen – dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird. Eigenleistungen werden nicht gefördert, da sie nach Ansicht des Gesetzgebers nicht zu der in der geplanten Rechtsverordnung veranlagten Energieeinsparung führen können. Im Vermittlungsausschuss wurde außerdem beschlossen, dass auch die Kosten für Energieberater als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten sollen”, ergänzt Steuerberater Roland Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
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Pressekontakt
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