Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin.
Während der Fußball-WM herrscht erfahrungsgemäß in Deutschland eine allgemeine große Freude. Trotz erheblicher Ruhestörungen kommt es anders als sonst regelmäßig zu vergleichsweise wenigen Beschwerden. In diesem Jahr wird es möglicherweise anders sein. Wenn es dann wirklich um die Kernzeiten der Nachtruhe geht (viele Übertragungen finden nach 24 Uhr statt), wird auch die Spaßgesellschaft schnell ermüden. Das betrifft vor allem die Menschen, die am nächsten Tag morgens zur Arbeit müssen. Streit ist vorprogrammiert, nachfolgend daher ein paar Verhaltenstipps.
Ausnahmeverordnung des Bundesrates gilt zunächst nur für die Kommunen
Die vom Bundesrat beschlossene Ausnahmeverordnung bedeutet keinen Freibrief zur nächtlichen Ruhestörung für Ottonormalfußballfan. Sie ermöglicht lediglich den Städten und Gemeinden Ausnahmeverordnungen von den strengen Immissionsschutzregeln für öffentliche Plätze und Gaststätten zu erlassen. Inwieweit die Kommunen davon Gebrauch machen, bleibt diesen überlassen.
Mieter müssen beim Lärmschutz Hausordnung, Mietvertrag und Immissionsschutzgesetze beachten
Für Mieter ist auch während der WM nach 22 Uhr Nachtruhe angesagt. Dies folgt schon aus den Immissionsschutzgesetzen der Bundesländer. In vielen Hausordnungen bzw. Mietverträgen sind diese Regelungen zusätzlich festgeschrieben bzw. sogar noch verschärft. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung des Vermieters, im Extremfall sogar eine Kündigung und nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche von anderen Mietern. Daneben drohen auch Anzeigen gestörter Mitbürger und entsprechende Bußgeldverfahren.
Vermieter müssen vertraglich vereinbarten Lärmschutz umsetzen
Vermieter müssen auf Beschwerden der Mieter hin dafür sorgen, dass die Hausordnung bzw. die mietvertraglichen Vereinbarungen oder, wenn sich dort nichts findet, die Immissionsschutzgesetze eingehalten werden. Andernfalls drohen Ansprüche der gestörten Mieter. Bleibt der Vermieter untätig, kann es zudem zu einer Minderung der Miete kommen. Vermieter sollten die störenden Mieter zunächst einmal zu vertragskonformem Verhalten auffordern und im Wiederholungsfall abmahnen. Davon sollten sie den gestörten Mietern Kenntnis geben, da dies oft die Gemüter etwas beruhigt.
Haus- und Wohnungseigentümer müssen die Gemeinschaftsordnung und die Immissionsschutzgesetze beachten
Haus- und Wohnungseigentümer müssen zur Vermeidung von Ansprüchen ihrer Nachbarn auf Unterlassung von Ruhestörungen die Gemeinschaftsordnung und die Immissionsschutzgesetze beachten. Hier gilt letztlich nichts anderes, als bei Mietern.
Ab 22 Uhr: 40 Dezibel in Wohngebieten – das Aus für jede Gartenparty
Ohne Ausnahmeverordnungen muss in Wohngebieten ab 22 Uhr geflüstert werden. Anders lassen sich die strengen Vorgaben von maximal 40 Dezibel nicht einhalten. Fußballgucken im Garten mit Freunden ist daher ebenfalls kaum möglich.
Grillpartys auf dem Balkon: Nur wenn es den Nachbarn nicht stört
Entgegen landläufiger Meinung gibt es kein Recht darauf, mehrfach im Jahr auf dem Balkon zu grillen. Daran ändert auch die Fußballweltmeisterschaft nichts. Grillen ist nur dann zulässig, wenn davon keinerlei Beeinträchtigungen der Nachbarn ausgehen. Wer sich nicht daran hält muss ebenfalls Ärger befürchten. Es gibt einige Urteile von Amtsgerichten, die etwas großzügiger zu Gunsten der Grillfreunde ausfallen. In Zeiten, wo über die Zulässigkeit von Rauchen auf dem Balkon gestritten wird, dürften solche Entscheidungen aber der Vergangenheit angehören.
Fachanwaltstipp für Mieter:
Benehmen Sie sich vernünftig und reden Sie vor allem mit Ihren Nachbarn. Manchmal kann dadurch langwieriger Streit vermieden werden. Im Zweifel sollten Sie sich lieber für die umweltschonende Variante der „WM-teilnahme“ entscheiden. Die kurze Freude lohnt den danach oft langjährigen Rechtsstreit nicht. Ich habe noch nie einen Mandanten getroffen, der im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits wirklich zu „seinem Recht“ gekommen wäre. Garantiert sind in der Regel nur Ärger und Kosten.
Fachanwaltstipp für Vermieter:
Wenn es Beschwerden von Mietern über andere Mieter gibt, sollten Sie diese nicht einfach ignorieren. Stattdessen sollten Sie zumindest im Sinne einer Streitbeilegung tätig werden. Halten sich Mieter tatsächlich nicht an die oben beschriebenen Regeln, müssen Sie jedenfalls auf Aufforderung durch andere Mieter tätig werden. Andernfalls riskieren Sie zumindest eine Minderung der Miete.
11.6.2014
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@mietrechtler-in.de
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel. (0201) 4532 00 40
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de