Future Business KGaA: Forderungen der FuBus-Genussrechte-Gläubiger erstrangig
http://www.grprainer.com/Future-Business-KGaA-FuBus.html Die Genussrechte-Gläubiger der Future Business KGaA (FuBus) wird“s freuen: Ihre Forderungen werden im Insolvenzverfahren nicht nachrangig behandelt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Forderungen der Genussrechte-Inhaber der Future Business KGaA (FuBus) sind erstrangig und werden dementsprechend im Insolvenzverfahren behandelt. Das teilte der Insolvenzverwalter im Rahmen der Gläubigerversammlung am 8. Oktober in Dresden mit. Eine entsprechende Klausel, dass die Genussrechte nachrangig behandelt würden, sei ungültig.
Was die Genussrechte-Inhaber freut, dürfte die Gläubiger der Orderschuldverschreibungen ärgern. Denn für sie dürfte aus der Insolvenzmasse jetzt weniger übrig bleiben. Die Gläubiger der Nachrangdarlehen werden hingegen wohl leer ausgehen. Ihre Forderungen gelten als nachrangig.
Für die Gläubiger der Orderschuldverschreibungen und der Genussreche geht es jetzt darum, ihre Forderungen dem Insolvenzverwalter form- und fristgerecht mitzuteilen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der sie bei der Forderungsanmeldung unterstützt und auch im weiteren Insolvenzverfahren begleitet und ihre Interessen wahrt.
Da aber nicht zu erwarten ist, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um alle Forderungen zu bedienen, sollte auch die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen, nicht aus den Augen verloren werden. Diese Möglichkeit steht auch den Gläubigern der Nachrangdarlehen offen. Ansprüche auf Schadensersatz können und sollten schon jetzt geltend gemacht werden und nicht erst, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist. Denn das Verfahren könnte sich auf Grund der Komplexität hinziehen, so dass berechtigte Ansprüche möglicherweise während dieser Zeit bereits verjähren.
Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel entstanden sein, wenn die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß war und die Anleger nicht umfassend über die Risiken ihrer Investition aufgeklärt wurden. Das gilt für die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte und Nachrangdarlehen gleichermaßen. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen, wenn die Angaben in den jeweiligen Emissionsprospekten unvollständig, fehlerhaft oder irreführend waren.
Sollten sich die Betrugsvorwürfe gegen Verantwortliche der Future Business KGaA bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Möglichkeiten in Betracht. Auch die Nachrangdarlehen wären dann keine nachrangigen Forderungen mehr.
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