GEBAB MT Arctic Bridge: Möglichkeiten der Anleger
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/gebab-unternehmensgruppe.html Die prospektierten Erwartungen konnte der 2007 emittierte Schiffsfonds GEBAB MT Arctic Bridge nicht erfüllen. Enttäuschte Anleger können noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der von der GEBAB Unternehmensgruppe aufgelegte Schiffsfonds MT Arctic Bridge konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Die Anleger konnten sich seit August 2007 an dem Fonds mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen. Insgesamt sollen die Anleger rund 19 Millionen Euro investiert haben. Mit dem Geld beteiligten sie sich an dem Produktentanker MT Arctic Bridge.
Wie bei vielen anderen Schiffsfonds auch, machten sich auch hier die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 bemerkbar. Überkapazitäten und sinkende Charterraten sorgten für wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Fondsgesellschaft. 2012 musste schließlich ein Sanierungskonzept umgesetzt werden, um den angeschlagenen Fonds zu retten. 2,5 Millionen Euro zahlten die Gesellschafter noch einmal ein.
Ob dies reicht, um die Fondsgesellschaft nachhaltig zu sanieren und den Anlegern die erhofften Renditen zu bescheren, ist ungewiss. Zumal sich die Handelsschifffahrt nach wie vor in der Krise befindet. Bisher verlief die Beteiligung für die Anleger jedenfalls enttäuschend und die erhofften Ausschüttungen blieben zum großen Teil aus. Anleger haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Allzu lange sollten sie damit allerdings nicht mehr warten. Da sie sich seit Sommer 2007 an dem Fonds beteiligen konnten, droht in einem guten Jahr die Verjährung der Forderungen. Um ihre Ansprüche geltend zu machen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Prospektfehler oder eine fehlerhafte Anlageberatung können der Schlüssel für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sein. Anhand der Prospektangaben muss sich der Anleger ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Beteiligung machen können. Ebenso hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen über die Risiken, insbesondere das Totalverlust-Risiko, umfassend aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken allerdings häufig verschwiegen oder nur unzureichend erwähnt, so dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
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