Gegen Kündigung von Prämiensparverträgen vorgehen

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Gegen Kündigung von Prämiensparverträgen vorgehen
Rechtsanwalt für Sparveträge

Gegen Kündigung von Sparverträgen wehren
Seit einiger Zeit kündigen die Sparkassen eine Vielzahl von Prämiensparverträgen. Begründung ist, dass aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsumfeldes für die Sparkassen die Fortführung des Sparvertrages zu den vereinbarten Bedingungen – angeblich – nicht mehr vertretbar ist. Hintergrund ist die durch die EZB gesteuerte Niedrig- bzw. Nullzinspolitik, so die Ausführungen der Sparkassen.

Die tatsächlichen Gründe für die Kündigung liegen dabei auf der Hand. Prämien-Sparverträge waren eine lange Zeit ein Bestseller. Die Sparkassen wollten mit sehr langen Laufzeiten der Sparverträge (bis zu 99 Jahre) die Kunden an sich binden. Denn zusätzlich zum Zins erhält der Sparer eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit ansteigt. In Niedrigzins-Zeiten wird diese Prämie für die Sparkassen aber zur Belastung. Und gerade die treuen Kunden, deren Verträge in der Regel seit mindestens 15 Jahren laufen, erhalten nunmehr die Kündigung.

Viele Betroffene fragen sich daher zu Recht, ob die Kündigungen wirksam sind. Tatsächlich sind sie es oftmals nicht.

Kündigung von Prämiensparverträgen erfolgreich angreifen
In ihrer Kündigung berufen sich die Sparkassen oftmals auf das Urteil des Bundesgerichtshofs von 14.05.2019, Aktenzeichen XI ZR 345/18. Darin hat der BGH entschieden, dass die Sparkassen Prämien-Sparverträge dann ordentlich kündigen dürfen, wenn die höchste Prämiensparstufe erreicht ist, was in der Regel nach 15 Jahre der Fall ist. Erst dann sei die Vertragslaufzeit erreicht und der Vertrag kündbar. Doch ganz so einfach ist dies nicht. Denn oftmals werden in den Prämienspartabellen Laufzeiten von 25 Jahren oder länger angegeben, wobei ab dem 15. Sparjahr die Sparleistung mit der höchsten Prämienstufe verzinst wird. Daran müssen sich die Sparkasse aber festhalten, sodass sie den Vertrag nicht schon vorher wirksam kündigen können, was auch von dem Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil vom 23.09.2015, Aktenzeichen 9 U 31/15, festgestellt worden ist.

Widerspruch gegen die Kündigung sinnvoll
Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist besonders in folgenden Fällen sinnvoll:

– Es wurde die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht.
– Eine fest vereinbarte Laufzeit ist noch nicht abgelaufen.
– Der Vertrag enthält keine exakte, aber eine maximale Laufzeit.
– Eine personalisierte Beispielrechnung wurde zum Vertragsinhalt.
– Die höchste Prämienstufe soll laut Vertrag für genau definierte Jahre weitergelten.
– Der Vertrag wurde durch Zusatzvereinbarungen erweitert oder verändert.

Kündigen die Sparkassen dennoch, gibt es gute Aussichten, dagegen rechtlich vorzugehen und die Sparkassen zur Fortführung des Vertrages und damit zur Zahlung der Prämie zu zwingen.

Fehlerhafte Zinsanpassungsklausel
Hinzu kommt, dass die in den Prämien-Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln oftmals unwirksam sind. Dies liegt daran, dass die Anpassungsmodalitäten der Zinsen nicht genau oder gar nicht angegeben werden und daher nicht das erforderliche Mindestmaß an die Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderung aufweisen (so der BGH im Urteil vom 21.12.2010, Aktenzeichen XI ZR 52/08; XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09, Az. XI ZR 508/15). Oftmals ist es auch so, dass die Zinsänderungsbefugnis in das uneingeschränkte Ermessen der Bank gestellt wurde, was ebenfalls unzulässig ist. Tatsächlich müssen die Zinsen nach Referenzzinssatz unter Beachtung des Äquivalenzprinzips berechnet werden. Hinzu kommt, dass Zinsanpassungsklauseln grundsätzlich eine Anpassungsschwelle enthalten müssen, ab der eine Zinsänderung vorzunehmen ist, und einen Anpassungszeitraum, nach dem eine Überprüfung der Anpassungsschwelle erfolgen muss. All diese hat eine Vielzahl von Sparkassen rechtswidrig nicht beachtet.

Dies führt aber dazu, dass die Sparer während der Prämiensparverträge zu wenig Zinsen von den Sparkassen ausbezahlt bekommen, oftmals mehrere tausend Euro. Das gilt unabhängig davon, ob ein Prämiensparvertrag noch läuft oder von der Sparkasse bereits gekündigt worden ist. Die Sparer haben daher einen Anspruch, dass die Sparkasse ihnen die Zinsen nachzahlt.

Ein Widerspruch birgt kein Risiko
Hat die Sparkasse den Sparvertrag gekündigt, gehen Kunden kein Risiko ein, wenn sie der Kündigung schriftlich widersprechen und die Sparraten einfach weiterzahlen. Sie sollten danach möglichst Rat bei einem Fachanwalt für Bankrecht einholen, da die Sparkassen den Widerspruch regelmäßig zurückweisen. Wichtig ist es, das Geld aus dem Sparvertrag nicht anzutasten. Dies könnte als Akzeptanz der Kündigung ausgelegt werden, wodurch die Sparer ihre Ansprüche verlieren würden.
Die Sparer sollten sich, wenn möglich, das Sparguthaben von der Sparkasse nicht auszahlen lassen. Das können sie erreichen, indem sie der Sparkasse keine Bankverbindung angeben, auf die sie das Geld einzahlen soll. Dann verbleibt das Geld erst einmal bei der Sparkasse. Sollte das Guthaben dennoch zur Auszahlung kommen, sollten die Sparer das Geld auf einem separaten Konto oder Sparbuch deponieren. Wird die Sparkasse durch den Rechtsanwalt zur Fortführung des Prämiensparvertrages gezwungen, muss der gesamte Prämiensparbetrag wieder in den Vertrag eingezahlt werden.

Fachanwalt für Bankrecht beauftragen – Fachanwalt Prämiensparvertrag
Oftmals haben die Sparer einen Anspruch darauf, dass ihr Prämiensparvertrag von der Sparkasse weitergeführt wird und ihnen darüber hinaus Zinsen von regelmäßig mehreren tausend Euro nachgezahlt werden. Um diese Ansprüche mit Erfolg gegenüber der Sparkasse durchzusetzen sowie aufgrund der rechtlichen Komplexität dieser Fälle sollte in jedem Fall ein Fachanwalt für Bankrecht beauftragt werden, rät der mit seiner Verbraucherschutz-Kanzlei deutschlandweit tätige Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Ginter.

Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm
Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Schadensersatzrecht, Strafrecht, Schufa & Datenschutzrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Leonid Ginter
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