Gekündigt, aber nur ein bisschen

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ARAG Experten informieren über Änderungskündigungen und ihre Folgen

Man behält zwar seinen Arbeitsplatz, aber zu neuen, oft schlechteren Bedingungen. Das nennt sich dann Änderungskündigung. Gerade in der Corona-Krise ein oft eingesetztes Mittel, bei dem betriebsbedingte Gründe herangezogen werden, um Arbeitsverträge zu modifizieren. Die ARAG Experten erklären, welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, denen solch eine Kündigung auf den Tisch flattert.

Was ist eine Änderungskündigung?
Neue Aufgaben, neue Vergütung oder neue Arbeitszeit: Möchte Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag einseitig ändern, dann muss er eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Dabei handelt es sich um eine Kündigung, die mit dem Angebot verbunden ist, das Beschäftigungsverhältnis zu neuen – für den Arbeitnehmer meist schlechteren – Bedingungen fortzusetzen.

Der Arbeitgeber hat zwar durch sein „Direktionsrecht“ theoretisch ohnehin die Möglichkeit, die Leistungspflicht eines Arbeitnehmers hinsichtlich Arbeitsaufgaben, Arbeitszeit und Arbeitsort zu konkretisieren. Er kann etwa neue Pausenzeiten festlegen und dem Mitarbeiter einen neuen Kunden zur Betreuung zuweisen. Doch sind das Arbeitsverhältnis und die mit ihm verbundenen Leistungen und Vergütungen im Arbeitsvertrag schon ausreichend konkretisiert, dann ist der Spielraum für neue Anweisungen im Normalfall sehr klein. Ist ein Aufgabengebiet im Vertrag beispielsweise bereits hinlänglich definiert, kann der Chef seinem Mitarbeiter nicht einfach gegen dessen Willen eine andere Aufgabe zuweisen. Es sei denn, er spricht eine Änderungskündigung aus.

Kann man eine Änderungskündigung ablehnen?
Ja. Bevor man eine Änderungskündigung annimmt oder ablehnt, sollten Arbeitnehmer allerdings am besten Expertenrat einholen und ihre Optionen sorgfältig abwägen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Änderungskündigung etwa auf ihre Wirksamkeit prüfen und zum weiteren Vorgehen beraten.

Wer trotzdem überzeugt ist, die Kündigung ablehnen zu wollen, sollte sich im Klaren darüber sein, dass sich die Änderungskündigung so automatisch in eine Beendigungskündigung umwandelt. Das Beschäftigungsverhältnis endet dann zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für den Fall einer schriftlichen Ablehnung, sondern auch für mündliche Absagen. Ein im Affekt durchs Büro geschleudertes „Mit mir nicht!“ hat deshalb möglicherweise bereits drastische Konsequenzen. Denn bei der Änderungskündigung ist nur der Arbeitgeber an die Schriftform gebunden. Arbeitnehmer können dagegen auch mündlich zustimmen oder ablehnen.

Kann man eine Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen?
Ja. Eine Änderungskündigung kann nach Auskunft der ARAG Experten auch unter Vorbehalt angenommen werden, sofern das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. Das heißt konkret: Arbeitnehmer stimmen der Änderung des Arbeitsvertrags zu, behalten sich aber vor, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich prüfen zu lassen. Entscheidet das Arbeitsgericht in diesem Fall schlussendlich gegen den Mitarbeiter, wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Stattdessen arbeitet man zwar fortan zu den geänderten Bedingungen, aber behält zumindest seinen Arbeitsplatz.

Fristen einhalten
Wichtig ist, dass man seinen Kalender im Blick behält, wenn man einen Vorbehalt erklären will. Denn dieser muss dem Arbeitgeber laut Kündigungsschutzgesetz bis zum Ende der Kündigungsfrist (spätestens aber drei Wochen nach Zugang der Kündigung) mitgeteilt werden. Und sicher ist hier sicher: Die Annahme unter Vorbehalt sollte dem Arbeitgeber unbedingt per Einschreiben zugesandt werden, damit man dies im Fall der Fälle später vor dem Arbeitsgericht belegen kann. Außerdem muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung eine Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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