Geld verleihen, aber sicher!

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ARAG Experten über das Für und Wider privat gewährter Darlehen.

Den Liebhabern antiker Comics ist der wehrhafte Fischhändler Verleihnix sicher ein Begriff. Ob sein Name unwiderrufliches Programm ist oder er seinen Freunden in dem kleinen gallischen Dorf doch mal ein paar Sesterzen borgt, ist nicht überliefert. Dass das Verleihen von Geld allerdings oft Kummer bereitet, ist allgemein bekannt. Wenn Sie einem Freund oder guten Bekannten doch einmal finanziell aushelfen wollen, wissen ARAG Experten, was Sie beachten sollten.

Große Summen nur mit Vertrag verleihen!
Wenn dem Kollegen für das spontan anberaumte Feierabend-Bier ein paar Euro fehlen oder der gute Kumpel vor der Eisdiele ohne Portemonnaie dasteht, hilft wohl jeder gerne mit ein bisschen Kleingeld aus. Man kriegt es ja in den nächsten Tagen zurück oder wird beim nächsten Anlass eingeladen. Das ist in der Regel unter Erwachsenen kein Problem. Anders sieht es aber aus, wenn der klamme Freund dringend ein neues Auto braucht oder ein Verwandter fragt, ob Sie nicht für die Geschäftseröffnung das nötige Kapital vorstrecken können. Dann geht es um Summen, die abgesichert sein wollen – auch unter Freunden und Familienmitgliedern. Mit einem schriftlichen Vertrag vermeiden Sie Missverständnisse und regeln alle Modalitäten.

Das gehört in den Vertrag
Verträge per Handschlag sind zwar gültig, bergen aber Risiken – zum Beispiel, wenn man etwas beweisen will. Gerade wenn es um Geld geht, steht oft Aussage gegen Aussage. Auch ein Vertrag über ein privat gewährtes Darlehen sollte daher immer schriftlich festgehalten werden. Denn nur er garantiert Ihnen und Ihrem Vertragspartner Rechtssicherheit. Sie können so einen Vertrag natürlich von einem Profi – also einem Rechtsanwalt oder Notar – aufsetzen lassen. Das verursacht allerdings Zusatzkosten. Wenn Sie den Vertrag selbst aufsetzen, gehört nach Auskunft der ARAG Experten Folgendes hinein:

– Die Namen und Adressen des Kreditgebers und -nehmers
– Datum des Vertragsabschlusses und der Kreditauszahlung
– Summe des gewährten Darlehens
– Regeln zur Rückzahlung (monatliche Raten oder Einmalzahlung)
– Bei Ratenzahlung der Zahltag und die Höhe der Raten
– Wenn vereinbart der Zinssatz
– Unterschriften des Kreditgebers und -nehmers

Lassen Sie sich auch die Auszahlung des gewährten Darlehens schriftlich bestätigen; zum Beispiel mit einer Quittung. Kommt es nun bei der Rückzahlung zu Unregelmäßigkeiten oder erhalten Sie Ihr verliehenes Geld gar nicht zurück, können Sie mit diesem Vertrag und der bestätigten Auszahlung Ihre Ansprüche beweisen und unter Umständen auch vor Gericht durchsetzen.

Wichtige Fristen
Ist im Vertrag auch der Ablauf der Rückzahlungsfrist festgehalten, ist dies bindend. Dann müssen Sie laut ARAG Experten Ihre berechtigten Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Ende der Rückzahlungsfrist vor Gericht geltend machen. Ansonsten verjähren Ihre Ansprüche und Sie gehen unter Umständen leer aus. Darlehen ohne Fälligkeitstermin für die Rückzahlung laufen unbegrenzt. Sie können nur mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist beendet werden. Mit Ablauf der Frist wird dann die Rückzahlung automatisch fällig.

Die Sache mit dem Finanzamt
Ob Zinsen sinnvoll sind, hängt von der Größe des Darlehens ab. Liegt die Summe über dem Schenkungsfreibetrag von 20.000 Euro, sollte ein marktüblicher Zins vereinbart werden. Ansonsten könnte der Darlehensnehmer vom Finanzamt zur Kasse gebeten werden, weil es eine Schenkung vermutet und diese steuerpflichtig ist. Wenn allerdings Zinsen vereinbart wurden, müssen diese vom Geldgeber versteuert werden. Selbst wenn das Darlehen früher als vereinbart zurückbezahlt wurde, fallen diese steuerpflichtigen Zinsen bis zum vertraglich vereinbarten Darlehensende an.

Kein Geld zurück trotz Vertrag
Wenn dann doch der Fall der Fälle eintritt und das Geld trotz sorgsam ausgearbeiteten Vertrages nicht zurückgezahlt werden kann, ist das Dilemma groß. Um die Freundschaft und das eigene Geld in diesem „worst case“ zu retten, ist es manchmal ratsam, Teilzahlungen zu akzeptieren, statt mit Mahnbescheiden oder dem Anwalt zu drohen. Auch bei einem Tilgungsplan gilt: Immer schriftlich fixieren und von einem Profi, wie etwa einem Steuerberater, aufstellen lassen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
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ARAG Platz 1
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0211-963 2560
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