Geplante Änderungen im Markenrecht 2019
Im deutschen Markenrecht wird es 2019 voraussichtlich einige Änderungen geben. Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) soll am 14. Januar 2019 in Kraft treten.
Innerhalb der Europäischen Union ist das Markenrecht nicht einheitlich geregelt. Es existiert ein Nebeneinanders von nationalen Marken und Unionsmarken. Daher soll das Markenrecht in der EU weiter harmonisiert und die Rechte der Markeninhaber gestärkt werden. Dazu sind bereits die neu gefasste EU-Markenrechtslinie (MRL) und die neue Unionsmarkenverordnung (UMV) 2016 in Kraft getreten. Zur Umsetzung der MRL durchläuft derzeit das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des Markengesetzes das Gesetzgebungsverfahren und soll am 14. Januar 2019 in Kraft treten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Das MaMoG wird das deutsche Markenrecht nicht revolutionieren, aber dennoch zu einigen Änderungen führen. Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft die Bestimmbarkeit von Marken. Bisher gilt, dass eine Marke grafisch darstellbar sein musss, künftig soll es reichen, wenn sie eindeutig und klar bestimmbar ist. Mit dieser Änderung soll den technischen Möglichkeiten Rechnung getragen werden und Marktformen in geeigneten elektronischen Formaten, z.B. geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken oder Hologramme als Marke eingetragen werden können.
Neu eingeführt wird die Gewährleistungsmarke. Bei ihr steht nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Gewährleistungsmarke muss in der Lage sein, bestimmte Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung zu gewährleisten und sie von solchen Produkten zu unterscheiden, für die es keine derartige Gewährleistung gibt.
Zudem werden in das deutsche Markenrecht neue absolute Schutzhindernisse eingeführt. Als absolute Schutzhindernisse gelten dann auch geschützte geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen. Das betrifft insbesondere Lebensmittel, Wein und Spirituosen.
Eingeführt wird auch, dass Lizenzen auf Antrag in das Register eingetragen werden können. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dann auch selbst wegen Markenrechtsverletzungen klagen, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist keine Klage einreicht.
Weitere Änderungen betreffen etwa die Schutzdauer und Verlängerungen, die Umklassifizierung oder das Widerspruchsverfahren. Im Markenrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um die Marke beraten.
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