Verhaltene Nachfrage von Mandanten vorrangiger Grund für geringe Verbreitung anwaltlicher Erfolgshonorare
Köln, 14.10.2014 – Die seltene Nutzung von Erfolgshonoraren in der täglichen Mandatspraxis der Anwaltschaft beruht vor allem auf einer verhaltenen Nachfrage von Rechtsuchenden. Dies hat eine Untersuchung des Soldan Instituts ergeben. Deutlich weniger Bedeutung für die geringe Verbreitung haben die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Vereinbarung eines ergebnisorientierten Honorars oder eine grundsätzlich ablehnende Haltung von Rechtsanwälten gegenüber diesem Vergütungsmodell.
Erfolgshonorare sind in Deutschland in Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit ihres absoluten Verbots seit 2008 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Frühere Untersuchungen des Soldan Instituts haben allerdings belegt, dass eine deutliche Mehrheit der Anwälte Erfolgshonorare in allen denkbaren Gestaltungsformen auch mehrere Jahre nach ihrer Liberalisierung noch nie verwendet hat. Die Gründe für die verhaltene Nutzung hat das Kölner Forschungsinstitut nun ermittelt: Auf einer Skala von 1 (trifft voll und ganz zu) bis 5 (trifft überhaupt nicht zu) erreicht die Aussage, dass Erfolgshonorare vom Mandanten nicht nachgefragt werden, mit einem Wert von 2,1 die höchste Zustimmung der Befragten. Die in Bundesrechtsanwaltsordnung und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten komplexen rechtlichen Anforderungen an die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars sind mit einem Wert von 2,8 aus Sicht der Anwaltschaft hingegen von geringerer Bedeutung. Sie wurden bislang häufig als Grund für die geringe Verbreitung dieses Vergütungsmodells vermutet. Noch weniger Einfluss hat eine grundsätzliche Ablehnung von Erfolgshonoraren durch Rechtsanwälte: Dieser – über die persönliche Einstellung der Befragten gemessene – Grund erreicht einen Zustimmungswert von 3,1. Mit einem Wert von 2,6 größere Bedeutung hat hingegen die von Rechtsanwälten festgestellte fehlende Bereitschaft der Mandanten, ihnen mit einem Erfolgshonorar einen die Risikoübernahme ausgleichenden Erfolgszuschlag auf die Vergütung zu zahlen, die für die fragliche Tätigkeit erfolgsunabhängig abgerechnet werden würde.
Prof. Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts: “Die Gründe für die geringe Popularität von Erfolgshonoraren sind vor allem auf der Nachfragerseite zu suchen. Mandanten fragen Erfolgshonorare nur selten aktiv nach. Zudem fehlt bei ihnen häufig das Verständnis dafür, dass ein Rechtsanwalt mit seiner Risikoübernahme eine zusätzliche Leistung erbringt – und er deshalb im Misserfolgsfall nicht einfach auf seine gewöhnliche Vergütung verzichten kann, sondern ein Erfolgshonorar höher sein muss als eine erfolgsunabhängig geschuldete Vergütung.”
Die Datenerhebung erfolgte im Rahmen der regelmäßigen Befragungen einer repräsentativen Stichprobe berufsausübender Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum sog. Berufsrechtsbarometer des Soldan Instituts. Für die dieser Untersuchung zu Grunde liegenden Datenerhebung wurden 874 Teilnehmer befragt.
Der Bundesgesetzgeber musste Erfolgshonorare im Jahr 2008 teilweise zulassen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2006 ein vollständiges Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in der Bundesrechtsanwaltsordnung für verfassungswidrig erklärt hatte. Seit dem 1.7.2008 sind Erfolgshonorare zulässig, wenn “der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde”.
Über das Soldan Institut
Das Soldan Institut wurde 2002 als unabhängige Forschungseinrichtung gegründet. Ziel des von einem gemeinnützigen Verein getragenen Instituts ist die Erforschung der Strukturentwicklung der Anwaltschaft und der sich hieraus ergebenden Bedingungen für eine erfolgreiche und zukunftsorientierte Tätigkeit von Anwaltskanzleien. Das Institut betreibt eigene empirische Anwaltsforschung, deren Ergebnisse Rechtsanwälten, Institutionen der deutschen Anwaltschaft, politischen Entscheidungsträgern, Wissenschaftlern und einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Der gemeinnützige Trägerverein des Instituts wird von der Hans Soldan Stiftung, dem Deutschen Anwaltverein und der Bundesrechtsanwaltskammer unterstützt.
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