Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
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Mit Urteil vom 18.06.2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich haftet, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrecht begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründet keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Die persönliche Haftung sei jedoch dann begründet, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.
Ob die Grundsätze der Geschäftsführerhaftung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.06.2014, I ZR 242/12 auch auf urheberrechtliche Verletzungen anwendbar ist, war damit noch nicht klar.
Das Oberlandesgericht Köln hatte nun die Frage zu beantworten, ob diese Grundsätze auch bei Urheberrechtsverletzungen gelten. Es ging um die unerlaubte Foto-Übernahme im Online-Bereich. Mit Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14 hat das Gericht eine Geschäftsführerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen bejaht. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Geschäftsführer-Haftung aus dem Urteil vom 18.06.2014 auf den Bereich des Urheberrechtes nicht übertragbar sei, da es sich um Verletzung eines absoluten Rechtes handelt.
„Soweit der Beklagte (…) sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (…), so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde (…).
Auf den Bereich des Urheberrechts – in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (…). lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen.“
Bei Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat der Geschäftsführer darüber hinaus genau seine weitere Verantwortung auch bei Verstößen gegen das Unterlassungsversprechen zu bedenken. Die, im Falle eines erneuten Verstoßes kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen.
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