Die Entscheidung für die GmbH als Gesellschaftsform bringt eine enge persönliche Verbundenheit mit den anderen Gesellschaftern mit sich. Dadurch entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Problematisch kann es beim Gesellschafterstreit vor allem in Zwei-Personen-Gesellschaften werden.
Mit Meinungsverschiedenheiten geht Misstrauen einher. Sei es auf persönlicher oder geschäftlicher Ebene. In jedem Fall wird die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter gestört. Durch die gleichmäßig verteilten Machtverhältnisse kann es in Pattsituationen zur Blockade kommen. Die Handlungsfähigkeit der GmbH ist besiegelt.
Sind beide Gesellschafter auch noch Geschäftsführer, kann der Bestand der GmbH gefährdet sein. Der eine Gesellschafter wird dann außerdem versuchen, den anderen Gesellschafter aus der GmbH zu drängen – und umgekehrt.
Unsere Aufgabe als Fachanwalt für Gesellschaft ist es, Ihnen in jeder Phase des Konflikts zur Seite zu stehen und für Sie ein langfristig positives Ergebnis herbeizuführen.
1. Was sind die Risiken bei einem Gesellschafterstreit?
Bei einem Gesellschafterstreit kommt es oftmals zu einer wirtschaftlich vernichtenden Situation für die Gesellschaft: Die Gesellschafter investieren wertvolle Ressourcen in eine Auseinandersetzung, die mit den eigentlichen Geschäftszwecken kaum etwas zu tun hat.
Kein Gesellschafter will sich mehr im Sinne der Gesellschaft engagieren. Schließlich weiß niemand, welcher Gesellschafter ausscheiden wird und wem die Gewinne der Gesellschaft dann zustehen. Wozu den verfeindeten Mitgesellschaftern auch noch „Geld hinterherwerfen“?
Teilweise kommt es bei einem derartigen Streit zur bewussten Schädigung der Gesellschaft durch einen oder mehreren Gesellschafter bzw. den Geschäftsführer.
Auch können Missbräuche der Mehrheitsmacht in der Gesellschafterversammlung vorliegen oder einer der Gesellschafter verstößt gegen das Wettbewerbsverbot.
Oft ist eine mangelnde Kommunikation zwischen den Gesellschaftern mit Schuld am Konflikt. Dabei kann es passieren, dass die Vorstellungen hinsichtlich der Geschäftspolitik und/oder dem Umgang mit Gewinnen bzw. Verlusten der Gesellschaft immer weiter auseinander gehen.
Neben den Gesellschaftern kann ein Gesellschafterstreit auch den Geschäftsführer mit einbeziehen. Dabei kommt es häufig zur Abberufung des Geschäftsführers bzw. zur Kündigung des Geschäftsführer-Vertrags.
2. Welche Voraussetzungen müssen für einen Gesellschafterausschluss gegeben sein?
Durch die Entziehung von Geschäftsanteilen, den Ausschluss oder den Austritt eines Gesellschafters geht mit dessen Geschäftsanteil auch seine Mitgliedschaft unter.
Um einen Gesellschafter loszuwerden, können voll einbezahlte Geschäftsanteile eingezogen werden (sogenannte Amortisation), sofern dies im Gesellschaftervertrag vorgesehen ist.
Zwangsweise darf dies nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür bereits vor dem Erwerb der Geschäftsanteile in der Satzung enthalten waren. Wird die Einziehung in das freie Belieben der Gesellschafter gestellt, so ist dies sittenwidrig.
Beispielsweise darf die Einziehung nicht einfach in das Ermessen eines Mehrheitsgesellschafters gestellt werden. Ansonsten ist in jedem Fall die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich.
In einer Zwei-Personen-GmbH kann dies nicht zu einer Lösung des Konflikts führen. Schließlich wird der jeweils andere Gesellschafter immer seine Mitgliedschafts- und Stimmrechte ausüben, um die Einziehung zu verhindern.
Der Ausschluss eines Gesellschafters ist gesetzlich nur vorgesehen für Fälle, in denen Gesellschafter ihre Stammeinlagen nicht rechtzeitig eingezahlt haben. Darüber hinaus muss aufgrund des allgemeinen Prinzips der Lösbarkeit von personengebundenen Dauerrechtsverhältnissen der Ausschluss eines Gesellschafters bei wichtigem Grund möglich sein. Dieser besteht meistens darin, dass anderen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschafter mit dem Auszuschließenden infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist. Der Fortbestand der GmbH wird durch seine Mitgliedschaft unmöglich oder zumindest ernsthaft gefährdet. Ein Verschulden ist hierbei nicht nötig. Jedoch muss dieser Missstand auf keine andere Weise behoben werden können.
Der Ausschluss kann durch den Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Dieser kann Ausschlussgründe wie auch das Verfahren des Ausschlusses festlegen. Wenn der Ausschluss nicht bereits in der Satzung geregelt ist, muss er durch Gesellschafterbeschluss und anschließender Ausschlussklage erfolgen. Hier stellt sich dasselbe Problem wie bei der Einziehung von Geschäftsanteilen: In einer Zwei-Personen-Gesellschaft wird der jeweils andere den erforderlichen Mehrheitsbeschluss immer zu behindern versuchen. Bei einem Ausschluss aus wichtigem Grund hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht, sodass im Ergebnis beide Gesellschafter einen Ausschlussbeschluss fassen könnten. Dies kann natürlich keine Lösung eines Konflikts darstellen. Vielmehr ist die GmbH schlicht blockiert. Der Gesellschafterstreit wächst sich zur Hängepartie aus.
Durch entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftervertrag kann das Problem der Blockade aber auch in einer Zwei-Personen-GmbH beseitigt werden. Um auf diesem bzw. auf anderem Wege eine für Sie günstige Lösung des Konflikts herbeizuführen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Schreiben Sie uns unter info@georgepartner.de und machen Sie einen Beratungstermin aus.
3. Kann ein Gesellschafter die GmbH selbst jederzeit freiwillig verlassen?
GmbH-Anteile sind hinsichtlich ihrer personalistischen Struktur und mangels eines entsprechenden Marktes im Vergleich zu Aktien kaum handelbar. Dennoch ist es grundsätzlich möglich, Anteile rechtsgeschäftlich zu übertragen und somit die Gesellschaft zu verlassen. Dies erfolgt durch Abtretung der Anteile. Dieses Geschäft muss notariell beurkundet werden. Achten Sie jedoch darauf, welche Einzelheiten zur Veräußerung im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Die Abtretung könnte an weitere Voraussetzungen geknüpft sein. Beispielsweise kann die Abtretung von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Prinzipiell kann der Gesellschafter spiegelbildlich zum Ausschluss freiwillig aus der Gesellschaft austreten. Er muss sich der Dauerbindung entziehen können, wenn die Mitgliedschaft für ihn unzumutbar oder unerträglich ist. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Hierunter fallen Maßnahmen der GmbH, die in tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse des Gesellschafters eingreifen. Der Austritt ist jedoch das letzte Mittel. Es greift nur, wenn andere Möglichkeiten wie beispielsweise die Veräußerung des Geschäftsanteils auch zu ungünstigen Bedingungen versagen. Der Austritt erfolgt durch Austrittserklärung des austrittswilligen Gesellschafters.
Diese Möglichkeiten des Austritts aus der Gesellschaft können teilweise durch Gesellschaftsvertrag modifiziert oder präzisiert werden.
Weiterhin ist eine Kündigung durch den Gesellschafter zulässig, wenn diese ausdrücklich im Gesellschaftervertrag vorgesehen ist. Dieser muss auch die Rechtsfolge der Kündigung regeln. Dies ist das Ausscheiden des Gesellschafters, da ansonsten die komplette GmbH aufgelöst wird. Die Kündigung vollzieht sich durch Einziehung oder Übernahme des Gesellschaftsanteils durch die Mitgesellschafter.
4. Wie hoch ist die Abfindung beim Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH und wer zahlt diese?
Solange keine Regelungen im Gesellschaftervertrag festgeschrieben sind, entsteht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch mit dem Ausscheiden des Gesellschafters. Dieser Anspruch richtet sich gegen die GmbH. Die Höhe ist aus der Abfindungsbilanz zu ermitteln. Der Abfindungsanspruch bemisst sich also nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters.
Der Betrag muss dabei dem Anteil am gesamten Unternehmenswert im Ausscheidungszeitpunkt entsprechen, dem seinem bisherigen Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprach. Hierbei können sich besondere Anforderungen zur Ermittlung des gesetzlichen Anspruchs ergeben. Die Kanzlei George & Partner mbB Rechtsanwälte in Berlin hilft Ihnen gern bei der genauen Ermittlung der Höhe Ihres gesetzlichen Abfindungsanspruchs.
Regelmäßig ist und sollte die Abfindung im Falle der Amortisation, des Ausschlusses oder des Austrittes des Gesellschafters durch Gesellschaftervertrag bereits im Voraus geregelt sein. Hier können Bestimmungen über die Höhe, Berechnung, Zahlungsmodalitäten usw. präzisiert werden. Berücksichtigt werden müssen jedoch immer die Interessenlagen der einzelnen Parteien. Das Interesse der Gesellschaft und der Gesellschafter an der Vermögenssicherung und dem Bestand des Vermögens einerseits, sowie das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einem möglichst vollwertigen wirtschaftlichen Ausgleich für den Verlust seines Gesellschaftsanteils müssen in die Regelungen einbezogen werden.
Beachtet werden muss, dass der vollständige Ausschluss der Abfindung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Die Zahlungen aufgrund von Entziehung, Ausschluss, Austritt, Pfändung oder Insolvenz müssen einheitlich in der Satzung geregelt sein. Ein grob unbilliges Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Zahlungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters ist unzulässig. Dieser darf nicht unangemessen benachteiligt werden. Wobei sich die Unangemessenheit unter Beachtung der beiderseitigen Interessenlagen ergibt. Möglich ist es jedoch, die Abfindungshöhe zu Lasten der Gesellschaft erhöht anzusetzen. Weiterhin darf der Vergütungsanspruch nicht durch Modalitätsbestimmungen der Auszahlung ausgehöhlt werden. Gesetzlich ist der Anspruch sofort fällig. Eine Streckung kann unter Begründung jedoch durchaus zulässig sein.
Beachten Sie dennoch, dass die Abfindung in jedem Fall nur aus freien Mitteln erfolgen darf. Ansonsten ist eine Kapitalherabsetzung von Nöten.
Die Berechnung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs sowie die Auslegung des Gesellschaftsvertrags kann durchaus schwierig sein. Auch muss von vornherein auf die Art und Weise geachtet werden, wie die Abfindung im Gesellschaftsvertrag geregelt wird. Zur Beantwortung Ihrer Fragen und zur richtigen Vertragsgestaltung stehen wir Ihnen unter 030/310180800 jederzeit zur Verfügung.
5. Welche Möglichkeiten bietet das Gesellschaftsrecht, um einen Gesellschafterstreit zu beenden?
Kein Gesellschafter kann einem Gesellschafterstreit aus dem Weg gehen, indem ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen oder seine Gesellschaftsanteile eingezogen werden.
Darüber hinaus kann der 1. Schritt zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der GmbH darin bestehen, die Bestellung eines Geschäftsführers zu widerrufen.
Auslöser für die meisten Streitigkeiten unter den Gesellschaftern ist der Vorwurf der Unfähigkeit oder der Pflichtverletzung. Dabei können Vorwürfe sowohl auf der persönlichen als auch auf der geschäftlichen Ebene bestehen.
Meist wird versucht, einen Gesellschafter schnell loszuwerden, um so die Geschäfte der GmbH nach eigenen Wünschen weiterzuführen.
Die Abberufung des Geschäftsführers ist grundsätzlich jederzeit durch Gesellschafterbeschluss möglich. Der diesen Vorwurf tätigende Gesellschafter möchte die Geschäftsführung des anderen möglichst schnell beenden.
Dieser nutzt jedoch seine Mitgliedschafts- und Stimmrechte, um dies zu verhindern. Bei einer Zwei-Personen-GmbH kann sich hierbei kein Mehrheitsverhältnis bilden.
Eine Beschränkung der Abberufung durch die Satzung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist tunlich. Hierbei hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Ein gänzlicher Ausschluss der Abberufung ist nicht zulässig. Ebenso unzulässig sind Einschränkungen durch den Anstellungsvertrag. Damit einher geht die Kündigung des Anstellungsvertrags.
Die Abberufung und der Ausschluss aus wichtigen Grund kann hierbei jedoch zu keinem Ergebnis führen, da sie bei der Zwei-Personen-Gesellschaft immer wechselseitig erfolgen werden. Im Falle des gegenseitigen Zerwürfnisses kann es auch nicht darauf ankommen, wer als erster einen Abberufungs- oder Ausschlussbeschluss gefasst hat.
Möglichkeiten zur Konfliktlösung liegen in einer Mediation und in der sogenannten Texas Shoot Out Klausel. Diese kann im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Dabei erhält der höchstbietende Gesellschafter die Anteile des anderen. Ein faires Verfahren, da jeder Gesellschafter die Chance hat, alle Anteile zu erlangen.
Oftmals dauert ein Gesellschafterstreit sehr lang. Gerichtsstand ist in der Regel das Landgericht. Dort dauert es in der Regel ein halbes Jahr, bis die erste Verhandlung stattfindet. Zeit, die die zerstrittenen Gesellschafter nicht haben. Um schnell die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen, hilft lediglich die einstweilige Verfügung. Diese sichert die Rechte des Geschäftsführers kurzfristig. Zum Beispiel kann er durch die einstweilige Verfügung verhindern, dass er aus dem Handelsregister gelöscht wird.
Eine Schwierigkeit kann darüber hinaus die Erkenntnis darstellen, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der zur Abberufung oder zum Ausschluss berechtigen könnte. Dahingehend gibt es eine differenzierte Rechtsprechung. Insbesondere für die Zwei-Personen-GmbH existieren Beschränkungen für die freie Abberufbarkeit und strengere Anforderungen an den ,,wichtigen Grund“. Dies gilt hauptsächlich im Falle des ,,unheilbaren Zerwürfnisses“. Um dies vernünftig einschätzen zu können, rufen Sie uns an unter 030/310180800 an. Wir beraten Sie gern über die Möglichkeiten, die Ihnen die einstweilige Verfügung eröffnet.
6. Wie gewinne ich einen Gesellschafterstreit?
Um den Gesellschafterstreit zu gewinnen, müssen Sie zunächst Ihre Rechte kennen. Sie müssen den Gesellschaftsvertrag verstehen und wissen, wie er ggf. auszulegen ist. Durch clevere Auslegung des Gesellschaftsvertrags lassen sich mitunter überzeugende Argumente entwickeln.
Vorteile im Gesellschafterstreit erlangen Sie durch schnelles, gezieltes Handeln und gute Vorbereitung. Sie sollten Ihrem Gegner immer einen Schritt voraus sein, möglichst dessen Schachzüge antizipieren und sich alle Handlungsmöglichkeiten offenhalten.
Dies wiederum ist nur möglich, wenn Sie Ihre Rechte kennen, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben. Gewinnen können Sie gegen Ihren Gegner vor allem dann, wenn Sie wissen, welches Handeln rechtswirksam ist und welches nicht bzw. welche Reaktionen welches Handeln auslösen wird.
Oftmals fassen die Gesellschafter im Streit Beschlüsse, die vor Gericht nicht halten. In diesem Falle muss die unterliegende Partei die Kosten der Rechtsstreits tragen. Im Auge behalten sollten Sie dabei immer, wogegen Sie auf welche Weise gerichtlich vorgehen können.
Zunächst können Sie auch außergerichtliche Streitbeilegungsmöglichkeiten versuchen. Mitunter ist die beste Strategie, schlicht den Lästigkeitsfaktor für die Gegenseite zu erhöhen. Verhandeln Sie beharrlich und so lange, bis die Gegenseite irgendwann einfach nur noch froh ist, dass der Streit vorbei ist.
Um eine für Sie positive Lösung des Konflikts, auch auf lange Sicht, zu erreichen, sollten Sie die beste Strategie vorher mit einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht prüfen. So können Sie Gefahren oder mögliche Reaktionen, die Sie nicht erwünschen, von Vornherein aus dem Weg räumen.
7. Wie kann ein Gesellschafterstreit vermieden werden?
Die Ursache eines Gesellschafterstreits wurzelt meist in unvollständigen, ungeeigneten oder unausgewogenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Vordergründig zur Vermeidung eines Konflikts muss daher der Gesellschaftsvertrag herangezogen werden. In diesem sollte alles für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter Relevante klar und fair geregelt werden. Die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter müssen im Vertrag bedacht werden. Auf diese Weise lässt sich ein tiefgreifendes Zerwürfnis verhindern.
Wenn man sich bereits bei der Gründung mit Streitfragen auseinandersetzt und sie gemeinsam objektiv löst, können Streitigkeiten weitestgehend vermieden werden. Dadurch wird die Handlungsunfähigkeit der GmbH verhindert. Dies liegt im Interesse aller Gesellschafter. Sollte es dennoch zu Streitigkeiten kommen, so kann eine Konfliktlösung schnell durch bereits im Vertrag verankerte Mechanismen erreicht werden. Dies gilt insbesondere für Zwei-Personen-Gesellschaften, da hier andernfalls wie bereits beschrieben Streitigkeiten kaum aus dem Weg geräumt werden können. Eine Mediationsklausel hilft. Ebenso ist ein Schiedsverfahren eine gute Variante.
Notfalls müssen die Rechtsbeziehungen beendet werden können. Um weiteren Streit zu vermeiden, sollten auch der Austritt, der Ausschluss und die Abfindung im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Achten Sie darauf, dass Regelungen eindeutig, unmissverständlich und vollständig sind. Teilweise ist eine flexible Bestimmung von Vorteil, wenn später Anpassungen oder einzelfallbezogene Reaktionen nötig sein sollten. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen sollten klar niedergeschrieben und abgegrenzt werden. Interne Abläufe können festgelegt werden. Faire Bestimmungen sollten bedacht werden. Typische vorhersehbare Konfliktfällt sollten erkannt werden und ein Interessensausgleich sinnvollerweise vorher stattfinden. Im Vorhinein haben die Vertragsparteien eine objektive Sichtweise, die das Lösen solcher Konflikte erheblich erleichtert.
Zusammenfassen lässt sich daher sagen, dass die kreativen Gestaltungsspielräume, die der Gesetzgeber eröffnet, auch genutzt werden sollten. Der Gesellschaftervertrag kann bei entsprechender Ausgestaltung der Konfliktprävention und Konfliktentschärfung dienen.
Bei der Beurteilung, welche Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich sind, welche Auswirkungen sie haben und welche am sinnvollsten sind, um vorhergesehene Probleme zu lösen, stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Wir helfen Ihnen dabei, Streit aufgrund von Meinungsverschiedenheiten vorher zu entschärfen, sodass es zu keiner Eskalation bis hin ins Gericht kommen muss. Im Falle einer gütlichen Einigung durch Verhandlungen oder einer Schlichtung stehen wir ebenfalls an Ihrer Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf unter info@georgepartner.com.
Wichtig! Damit Ihr Rechtsanwalt eine für Sie dauerhaft positive Lösung herbeiführen kann, ist es unerlässlich, ein umfassendes Verständnis des Streits und dessen Ursachen zu besitzen. Vor Beginn von Angriffs- oder Verteidigungsstrategien sollten Sie daher über Schwachstellen des Gegners und der eigenen Seite genauestens informiert sein. Um erfolgreich einen Gesellschafterstreit zu lösen, ist es daher empfehlenswert, die Konfliktpunkte aus jeder Perspektive zu beleuchten. Dabei kann auch eine realistische Selbsteinschätzung hilfreich sein. Ein Außenstehender kann hierbei oft sehr gut helfen, im Idealfall ist diese Person ein Rechtsanwalt, spezialisiert auf Gesellschaftsrecht.
Welche Leistungen bietet George & Partner mbB Rechtsanwälte im Zusammenhang mit einem Gesellschafterstreit?
– Vorbereitung der Gesellschafterversammlung zur Abberufung des Geschäftsführers und zum Ausschluss eines Gesellschafters
– Durchführung und Protokollierung der Gesellschafterversammlung
– Entwicklung von Trennungsstrategien
– Erstellen von Aufhebungsverträgen
– Beantragen einer einstweiligen Verfügung
– Einreichen der Anfechtungs- bzw. der Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Gegenseite
– Insgesamt außergerichtliche und gerichtliche Vertretung und Durchsetzung von Ansprüchen im Gesellschafterstreit
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