Essen, 18. Juni 2014****Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06. Mai 2014 (9 AZR 678/12) den Urlaubsanspruch auch während der Zeit unbezahlten Sonderurlaubs bestätigt. Für Rechtsanwalt Dr. Oliver K.- F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. zeigt diese Entscheidung, dass für den Arbeitgeber Vorsicht bei der Vereinbarung von unbezahlten Sonderurlaubsphasen geboten ist.
“Es ist für den Arbeitgeber nur schwer nachvollziehbar, dass er beispielsweise dem “Weltumsegler” während eines “Sabbaticals” auch noch Urlaubstage zu vergüten hat. Von der Vereinbarung solcher unbezahlter Sonderurlaubsphasen sollte daher nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden”, erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD.
Die Klägerin war bei einer Universitätsklinik als Krankenschwester beschäftigt und hatte vom 01. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 unbezahlten Sonderurlaub. Danach verlangte sie die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das BAG hat wie das LAG Berlin-Brandenburg diesen Anspruch bestätigt.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch sei unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordere nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Zwar sähen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3,4 PflegeZG) finde sich dagegen nicht.
Vereinbarten die Parteien das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, habe dies keine Auswirkungen auf das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Auch sei der Arbeitgeber zu keiner Kürzung berechtigt.
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