Gewerbeerlaubnis für ausländische Staatsbürger

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Gewerbeerlaubnis für ausländische Staatsbürger
Existenzgründung für ausländische Selbstständgie

Nicht-EU-Staatsangehörige, die in Deutschland ein Gewerbe gründen möchten, sind den Regularien der Gewerbeordnung (GewO) unterworfen.

Dabei ist vor allem Paragraph 1 Absatz 1 von zentraler Bedeutung: Der sogenannte „Grundsatz der Gewerbefreiheit“ besagt, dass jede natürliche oder juristische Person grundsätzlich ein Gewerbe betreiben darf. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person die deutsche oder eine EU-Staatsbürgerschaft besitzt oder ob es sich um einen ausländischen Staatsbürger handelt.

Dieser Grundsatz unterliegt allerdings diversen Ausnahmen und Beschränkungen, die sich aus dem Ausländerrecht ergeben. Ausländische Staatsangehörige benötigen immer eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), um in Deutschland eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist jeweils die Ausländerbehörde zuständig, die für den angestrebten Wohnort zuständig ist. Dies gilt auch dann, wenn bereits im Inland lebende Ausländer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten.
Wann wird eine Gewerbeerlaubnis benötigt?

Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt immer dann vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit dem dauerhaften Erzielen finanzieller Einnahmen dient und es sich nicht um eine angestellte Tätigkeit handelt. Typische Beispiele sind Groß- und Einzelhandel, das Betreiben von Gastronomie, die Eröffnung einer Handelsvertretung sowie der Import oder Export von Waren. Im Falle juristischer Personen gilt je nach Rechtsform jeder einzelne der beteiligten Komplementäre (KG) oder auch Gesellschafter (oHG, BGB-Gesellschaft) als Selbständiger. Dies gilt auch für die GmbH.

Allerdings sind nicht alle Selbständigen an die Gewerbeordnung gebunden. Freiberufler wie etwa Ingenieure, Künstler, Journalisten oder Architekten, sowie auch Gründer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe müssen kein Gewerbe anmelden. Daher entfällt beim Beantragen der Aufenthaltserlaubnis dementsprechend die Verpflichtung zum Einreichen bestimmter Unterlagen (z. B. Gesellschaftsverträge oder Miet- und Pachtverträge).

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