Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen
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Eigene Kündigung des Arbeitnehmers nachteilig
Der Arbeitnehmer könnte natürlich auch selbst kündigen. In diesem Fall gibt es aber zum einen vom Arbeitgeber keine Abfindung. Zum anderen dürfte auch das Arbeitszeugnis mitunter nicht so ausfallen, wie es der Arbeitnehmer gerne hätte. Schließlich droht dann auch eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Bundesagentur für Arbeit.
Kündigung bei engagiertem Mitarbeiter unwahrscheinlich
Sofern der Arbeitnehmer mit seiner Leistung den Arbeitgeber zufriedengestellt hat, vielleicht sogar positiv herausgestochen ist, wird der Arbeitgeber in aller Regel nicht an eine Kündigung denken. Arbeitgeber denken zumeist wirtschaftlich. In Zeiten des Fachkräftemangels ist die Kündigung eines engagierten, wertvollen Arbeitnehmers deshalb nicht naheliegend. Da nützt es dann auch nichts, als Arbeitnehmer darum zu bitten, gekündigt zu werden.
Bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber auf Ansprüchen bestehen
Gibt es dagegen bereits gewisse Streitpunkte mit dem Arbeitgeber, z. B. ausstehende Lohnzahlungen oder Überstundenvergütung, ist der Arbeitnehmer in dieser Hinsicht in einer günstigeren Position. Er kann und sollte dann seine Ansprüche geltend machen, und nicht etwa selbst kündigen. So mancher Arbeitgeber wird dann seinerseits im Ärger über den Mitarbeiter an eine Kündigung denken. Dann wiederum kann man auf die begehrte Beendigung inklusive Abfindungszahlung etc. hinwirken.
Keine Straftaten zulasten des Arbeitgebers begehen
Arbeitnehmer sollten umgekehrt aber nicht auf die Idee kommen, den Arbeitgeber etwa durch eine Straftat zu einer Kündigung zu provozieren. Davon hat man als Mitarbeiter später wesentlich größere Nachteile als Vorzüge. Neben einer fristlosen Kündigung droht dann nämlich auch ein Strafverfahren, das sich ggf. verheerend auf die weitere berufliche Laufbahn auswirken kann. Auch wenn es also als Lieblingsmitarbeiter schwer wird, gekündigt zu werden, sollte man nicht versuchen, sich z. B. durch Beleidigungen oder gar einen tätlichen Angriff auf den Arbeitgeber unbeliebt zu machen, um so eine Kündigung zu erwirken. Hier gilt es, nach rechtlicher Beratung im jeweiligen Einzelfall einen gesunden Mittelweg zu finden, der den Arbeitnehmer am besten an sein Ziel führt.
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26.6.2017
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