GmbH und der nachträglich errichtete Aufsichtsrat

WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Smartbroker

GmbH und der nachträglich errichtete Aufsichtsrat

GmbH und der nachträglich errichtete Aufsichtsrat

Beschließt eine GmbH nachträglich einen Aufsichtsrat einzurichten, muss dies auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist in der Regel nicht verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu errichten. Allerdings kann sie in den Gesellschaftsvertrag eine sog. Öffnungsklausel einbauen, um sich die Möglichkeit zu erhalten, später noch einen Aufsichtsrat zu errichten. Die Praxis, dass eine GmbH einen sog. fakultativen Aufsichtsrat aufgrund dieser Öffnungsklausel errichtet, ist durchaus verbreitet. Das Kammergericht Berlin hat ihr mit Urteil vom 23. Juli 2015 allerdings Grenzen aufgezeigt (Az.: 23 U 18/15).

Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts stellte fest, dass die nachträglich beschlossene Errichtung eines GmbH-rechtlichen Aufsichtsrats auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden muss.

Im konkreten Fall war es unter den Gesellschaftern einer GmbH offenbar zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Gestützt auf eine Öffnungsklausel in der Satzung beschloss ein Teil der Gesellschafter mit einer Stimmenmehrheit von 63 Prozent, einen Aufsichtsrat zu errichten und berief drei Aufsichtsratsmitglieder. Wenig später berief dieser Aufsichtsrat den Geschäftsführer, der auch Gesellschafter der GmbH war, ab. Über die Wirksamkeit dieser Abberufung hatte das KG Berlin zu entscheiden.

Der Senat kam zu der Auffassung, dass der Geschäftsführer nicht wirksam abberufen wurde. Denn der Aufsichtsrat sei überhaupt nicht wirksam errichtet worden. Nach § 53 II GmbHG müsse der Beschluss über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notariell beurkundet werden. Dazu bedürfe es einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Darüber hinaus werde eine Satzungsänderung erst dann wirksam, wenn sie auch in das Handelsregister eingetragen ist. Beide Voraussetzungen waren in dem konkreten Fall nicht erfüllt. Durch entsprechende Öffnungsklauseln könnten die Anforderungen nur entfallen, wenn es sich um punktuelle und keine dauerhaften Satzungsänderungen handele. Dies sei bei der Errichtung eines Aufsichtsrats aber nicht der Fall.

Das Urteil des Kammergerichts kann durchaus Tragweite haben, da die nachträgliche Errichtung eines Aufsichtsrats bei GmbHs nicht unüblich ist. Um Rechtssicherheit zu haben, können schon bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf "Akzeptieren" autorisieren Sie alle Profiling-Cookies . Durch Klicken auf "Ablehnen" oder das "X" werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf "Anpassen" können Sie auswählen, welche Profiling-Cookies aktiviert werden sollen
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: