GRP Rainer Rechtsanwälte – Erfahrung mit Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen
Rechtsverletzungen eines Unternehmens fallen auch auf den Geschäftsführer zurück. Bei Wettbewerbsverstößen ist seine persönliche Haftung gegenüber Dritten allerdings stark eingeschränkt.
Gerade im Bereich des Markenrechts oder Wettbewerbsrechts kommt es immer wieder zu Rechtsverletzungen. Die Erfahrung zeigt, dass dann auch häufig der Geschäftsführer der rechtswidrig handelnden Gesellschaft in Anspruch genommen wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen gegenüber Dritten inzwischen stark eingeschränkt.
Der Bundesgerichtshof hat die Geschäftsführerhaftung schon im Jahr 2014 erheblich entschärft (Az.: I ZR 242/12). Kam die Geschäftsführerhaftung bis dahin schon dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer von den Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter wusste und nichts unternommen hat um sie zu verhindern, hat sich der BGH von dieser Rechtsprechung verabschiedet. Die Karlsruher Richter erklärten, dass sich allein aus der Organstellung des Geschäftsführers und seiner allgemeinen Verantwortlichkeit für das Unternehmen keine Verpflichtung des Geschäftsführers ableiten lasse, Wettbewerbsverstöße gegenüber außenstehenden Dritten zu verhindern. Die bloße Kenntnis und ausbleibende Unterbindung des Wettbewerbsverstoßes reiche für die Haftung des Geschäftsführers nicht aus.
Die Geschäftsführerhaftung kommt aber weiterhin dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer die rechtsverletzende Handlung selbst begangen bzw. diese in Auftrag gegeben hat oder ihm nach deliktsrechtlichen Grundsätzen eine Garantenstellung zukommt, so dass der Wettbewerbsverstoß letztlich dem Verhalten des Geschäftsführers angelastet werden kann.
Zudem hat der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft die Pflicht dafür zu sorgen, dass es zu keinen Rechtsverletzungen wie zum Beispiel Wettbewerbsverstößen kommt. Verletzt der Geschäftsführer hier seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann er gegenüber der Gesellschaft weiterhin in der Haftung stehen. Diese Pflicht erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht auf außenstehende Dritte. Durch eine generelle Haftung würde dem Geschäftsführer ein kaum zu kalkulierendes Risiko auferlegt.
Bei Fragen der Geschäftsführerhaftung kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Geschäftsführer und andere leitende Organe sowie die Gesellschaften umfassend beraten.
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