GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrungsbericht zur Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund
Als wichtigstes Beschlussorgan einer GmbH kann die Gesellschafterversammlung den Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen.
In jeder GmbH kann es zu Streitigkeiten unter den Gesellschaftern kommen. Lassen sich die Meinungsverschiedenheiten nicht mehr kitten, kommt es nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte häufig dazu, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden soll. Das Beschlussorgan für die Kündigung des Anstellungsvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie für dessen Abberufung ist die Gesellschafterversammlung.
Hier stellt sich jedoch häufig das Problem, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung selbst sein Stimmrecht ausüben und so Beschlüsse vielfach blockieren oder verhindern kann. Allerdings kann er dieses Stimmrecht nicht ausüben, wenn die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgen soll, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In der Rechtsprechung war allerdings lange strittig, ob es ausreicht, wenn die Abberufung rein formal aus wichtigem Grund erfolgt oder ob der wichtige Grund objektiv nachvollziehbar vorliegen muss. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. April 2017 für eine klare Linie gesorgt. Demnach ist bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der wichtige Grund für die Abberufung tatsächlich vorliegt (Az.: II ZR 77/16). Die Beweislast, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, trägt die Partei, die sich auf den wichtigen Grund beruft, also die Partei, die den Geschäftsführer vor die Tür setzen möchte.
In dem zu Grunde liegenden Fall gab es Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Gesellschaftern einer GmbH. Der eine hielt 49 Prozent der Anteile und begehrte die sofortige Abberufung des anderen Gesellschafters als Geschäftsführer. Dieser hielt jedoch 51 Prozent der Anteile und stimmte damit erwartungsgemäß gegen seine Abberufung. Strittig war, ob er sein Stimmrecht überhaupt ausüben durfte. Der BGH bejahte diese Frage. Ein wichtiger Grund für die Abberufung habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorgelegen. Ein wichtiger Grund liege dann vor, wenn die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen für die Gesellschaft nicht mehr zumutbar sei, so der BGH. Dies war hier nicht der Fall.
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