Geschäftsführer und technische Leiter haften bis zur Freiheitsstrafe bei nichteinhaltung der neuen BetrSichV 2015. Speziell ein fehlen der Gefährdungsbeurteilung wird bestraft.
Bei der Betriebssicherheitsverordnung handelt es sich um die deutsche Umweltsetzung einer Richtlinie. Genauer geht es um die Richtlinie 89/655/EWG. In der deutschen Verordnung ist die Verwendung von Arbeitsmitteln in Verbindung mit der Sicherheit festgehalten. Zugleich wird die Bereitstellung von Arbeitsmitteln geregelt. Des Weiteren kommt es zur Regelung der Benutzung von Arbeitsmitteln, die Beschäftigte während der Arbeitszeit verwenden. Ferner liegt eine Reglung bezüglich des Betriebes von Anlagen vor, die überwachungsbedürftig sind und die unter Beobachtung vom Geschäftsführer stehen. Enthalten ist in dieser Verordnung ein Schutzkonzept, welches ein technischer Leiter und der Geschäftsführer auf alle Arbeitsmittel mit eventueller Gefährdungswirkung anzuwenden haben.
Die Rechte und Pflichten vom Geschäftsführer oder seitens der technischer Leiter
Im Jahr 2015 kam es zu einer Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung, die auch für die Technischen Leite und Geschäftsführer gelten. Das Ziel liegt in einer Vereinfachung der Regelungen. Gleichzeitig wird der Schutz von Beschäftigten verbessert. Daher kam es zur Beseitigung von Doppelregelungen und zur konkreteren Formulierung von Prüfvorschriften. Enthalten sind diese für den Geschäftsführer und für Firmen wichtigen Regelungen in den Anhängen 2 und 3. Auch ein technischer Leiter kann auf der Basis dieser Vorschriften die Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln veranlassen. Ferner gibt es eine Regelung für Aufzugsanlagen, wobei ein technischer Leiter eine Überprüfungsfrist einzuhalten ist. Nach der neuen BetrSichV haftet ein Geschäftsführer oder technischer Leiter für die nichteinhaltung der Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie deren Gefährdungsbeurteilung.
Verweis:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/
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