Haftungsfallen für den Steuerberater im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

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Sebastian Uckermann und Björn Heilck klären auf

Immer häufiger sehen sich Steuerberater, gerade in den letzten Monaten eines Jahres im Hinblick auf den nahenden Bilanzstichtag, mit Fragen rund um die betriebliche Altersversorgung (bAV) ihrer Mandanten konfrontiert, die einen „Rund um Service“ erwarten.
Im Gegenzug erscheinen in der Presse Überschriften wie „Falsche Beratung kostet Verbraucher Milliarden“. In dieser Zwickmühle muss sich der Steuerberater bewähren. In diesem Zusammenhang liefern Sebastian Uckermann und Björn Heilck, beide Geschäftsführer
des marktführenden bAV-Rechtsberaters Kenston Pension GmbH (www.kenston-pension.de), in der aktuellen Ausgabe von „Betriebswirtschaft im Blickpunk“ (BBP) aus dem IWW-Verlag einen umfassenden Handlungsleitfaden zur Enthaftung des Steuerberaters.
So werden für Steuerberater haftungsrelevante Sachverhalte von der Erstberatung über die Einrichtung bis hin zur laufenden Betreuung der bAV dargestellt. Der Beitrag ist online abrufbar unter www.kenston.de und www.kenston-pension.de.
Eine erste Kurzzusammenfassung des Beitrags liefern die nachfolgenden Ausführungen:

1. Grundsatz
Die bAV ist ein komplexes und vielschichtiges Rechtsgebiet, in dem die steuerliche Beratung nur einen Teilbereich der Beratung ausmacht. BAV-Beratung betrifft darüber hinaus das Arbeits-, das Sozial- und das Versicherungsrecht. Schnell ist daher die Grenze zur unzulässigen Rechtsberatung überschritten.

2. Typisierende Einrichtung
Typischerweise legen Mandanten ihren Steuerberatern Angebote bzw. Gruppenverträge für eine Direktversicherung oder Rückdeckungsversicherung zur Prüfung vor. Um eine qualifizierte Beratung durchführen zu können, muss zunächst der Bedarf des Mandanten
ermittelt werden, denn die bAV-Beratung beschränkt sich nicht auf Versicherungsprodukte. Es muss geklärt werden, welche Ziele mit der Einführung der bAV verfolgt werden und welche Rahmenbedingungen vorliegen. Für die Einführung einer bAV kommen insbesondere folgende Motive in Betracht: die Umsetzung tariflicher Regelungen, die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Erfüllung des in § 1a BetrAVG geregelten Anspruchs auf Entgeltumwandlung, die Bindung und Gewinnung neuer Mitarbeiter oder die soziale Verantwortung des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitern.
Zu den Rahmenbedingungen zählen die Unternehmenskennzahlen, die finanziellen Mittel für die bAV, die Inhalte der individual und kollektiven arbeitsvertraglichen Regelungen, das Bestehen eines Betriebsrates oder Sprecherausschusses. Bereits bei der Konzeption
der bAV müssen deshalb komplexe rechtliche Sachverhalte analysiert und bewertet werden.

3. Steuerrechtliche Beratung
Vor der Einführung der betrieblichen Altersversorgung zählt zu den Kardinalspflichten des Steuerberaters: die Prüfung der steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der zugesagten betrieblichen Versorgungsleistungen bzw. der hierfür zu bildenden
Rückstellungen in der Bilanz, die Prüfung der Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs für Prämienaufwendungen für z.B. eine Rückdeckungsversicherung oder die Prüfung alternativer Finanzierungsinstrumente (Schrehardt/Gladys, DStR 10, 1051). Dabei ist auch im Hinblick auf finanzielle Risiken – insbesondere wenn schwer kalkulierbare Invaliden- und/oder Hinterbliebenenleistungen zugesagt wurden – aufzuklären. Bei bestehenden Unsicherheiten ist auf die Möglichkeit der Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt hinzuweisen (BGH 8.2.07, IX ZR 188/05, DStR 07, 1098; BGH 15.11.07, IX ZR 34/04, DStR 08, 321).

4. Spezielle Anforderungen an Steuerberater bei der Einrichtung einer Versorgung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Aufgrund der weitgehenden Gestaltungsfreiheit bei Versorgungszusagen an nicht dem Anwendungsbereich des BetrAVG unterliegende, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer stellen Finanzverwaltung und Rechtsprechung hohe Anforderungen an die steuerliche Anerkennung derartiger Versorgungszusagen (s. Uckermann, NZA 13, 186; Siebert, DB 14, 326). Steuerberater müssen daher auch auf Folgen einer möglichen Nichtanerkennung von Pensionsrückstellungen und dem damit verbundenen Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung hinweisen (BGH 20.10.05, IX ZR 127/04, BGH Report 06, 161).

5. Unerlaubte Rechtsberatung
Die bAV hat wesentliche finanzielle Auswirkungen und damit steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Ob damit im Einzelfall die Tatbestandsvoraussetzungen einer für Steuerberater erlaubten Rechtsdienstleistung gemäß RDG § 5 Abs. 1 RDG bejaht werden können, ist zweifelhaft (Uckermann/Pradl, BB 09, 1896). Eine unerlaubte Rechtsberatung hat folgende Auswirkungen: die Nichtigkeit des Auftragsverhältnisses gem. § 134 BGB, den Verlust des Honoraranspruchs, ggf. Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 RDG, die fehlende Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung des Anbieters und
u. U. eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR (§ 20 Abs. 2 RDG).

6. Fazit
In der Beratung zur bAV steckt eine Menge Haftungspotenzial. Nur eine strikte Kompetenzverteilung durch die Einschaltung von qualifizierten Beratungspartnern kann den steuerlichen Berater vor Regressansprüchen schützen und dem Mandanten die erforderliche
Professionalität und nötige Sicherheit bieten. Die Kenston Pension GmbH, gemeinsam mit ihren genannten Geschäftsführern Verfasser des hier zusammengefassten Aufsatzes,
fungiert als Rechts- und Spezialdienstleister, der sich ausschließlich auf die Themengebiete der bAV und der Zeitwertkonten konzentriert. Geschäftsführer der Kenston Pension GmbH sind Herr Sebastian Uckermann und Herr Björn Heilck.

Herr Uckermann, gerichtlich zugelassener Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung, ist neben seiner Tätigkeit für die Kenston Pension GmbH, Leiter der KENSTON Unternehmensgruppe, Vorsitzender des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche
Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V. sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitwertkonten. Darüber hinaus ist Herr Uckermann Herausgeber eines Standardkommentars zur betrieblichen Altersversorgung im Beck-Verlag.

Herr Heilck, Rechtsanwalt, ist neben seiner Tätigkeit für die Kenston Pension GmbH, Leiter Rechtsberatung der KENSTON Unternehmensgruppe, sowie Mitglied im Kuratorium des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten
e.V. Darüber hinaus ist Herr Heilck Autor zahlreicher wissenschaftlicher und praktischer Fachpublikation auf den Gebieten der betrieblichen Altersversorgung und Vergütung sowie Mitautor eines Standardkommentars zur betrieblichen Altersversorgung im Beck-Verlag.

Herr Uckermann und Herr Heilck sind zudem in diesen Themenbereichen als anerkannte Fachdozenten für die rechts- und steuerberatenden
Berufe tätig.

Über:

KENSTON Unternehmensgruppe
Herr Patrick Drees
Hohenstaufenring 48-54
50674 Köln
Deutschland

fon ..: +49 (0)221-9333 933-0
fax ..: +49 (0)221-9333 933-50
web ..: http://www.kenston.de
email : info@kenston.de

Die KENSTON Unternehmensgruppe agiert als unabhängiger Lösungspartner für sämtliche Themenbereiche der betrieblichen Altersversorgung und von Arbeitszeitkonten- bzw. Zeitwertkontensystemen.

Darüber hinaus gehören zum Dienstleistungsspektrum der KENSTON Unternehmensgruppe alle relevanten Beratungs- und Abwicklungsdienstleistungen, die die betriebliche Vergütung eines Unternehmens ergänzend zur betrieblichen Altersversorgung und zu Zeitwertkontenlösungen tangieren. Diese Dienstleistungen sind im Einzelnen:

oPersonal- und Entgeltabrechnung,
oRentner-Lohnbuchhaltung,
oHuman Resource (HR) und
obetriebliches Gesundheitsmanagement („Work-Life-Balance“).

Mit dem Unternehmen KENSTON Sport GmbH engagiert sich KENSTON darüber hinaus aktiv in der Sportförderung.

Pressekontakt:

KENSTON Unternehmensgruppe
Herr Patrick Drees
Hohenstaufenring 48-54
50674 Köln

fon ..: +49 (0)221-9333 933-0
web ..: http://www.kenston.de
email : info@kenston.de

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Author: PM-Ersteller

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