Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Straftaten zulasten des Arbeitgebers, insbesondere Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug, sind grundsätzlich ein tauglicher Kündigungsgrund. Arbeitnehmer müssen in Fällen, in denen sie auf solche Weise das Vermögen des Arbeitgebers schädigen, immer damit rechnen, ihren Job zu verlieren. Schwierig wird es in diesem Zusammenhang immer dann, wenn es sich nur um eine äußerst geringfügige Schädigung handelt. Viele Arbeitnehmer kennen den Emmely-Fall, in dem es um eine fristlose Kündigung wegen der unrechtmäßigen Einlösung von Pfandbons im Wert von 1,30€ ging. Das ist bei Weitem nicht der einzige skurrile Fall, der die Arbeitsgerichte in der Vergangenheit beschäftigt hat.
Kündigung wegen Handyaufladens: Mindestens genauso merkwürdig erscheint die Kündigung eines Arbeitnehmers, mit der sich das Arbeitsgericht Oberhausen vor einigen Jahren zu beschäftigen hatte (Arbeitsgericht Oberhausen, 4 Ca 1228/09). Es ging dabei um einen Arbeitnehmer, der sein Handy ohne ausdrückliche Genehmigung seines Arbeitgebers im Betrieb aufgeladen haben soll. Der so gezapfte Strom ging auf Kosten des Arbeitgebers, dieser argumentierte es handele sich um Vermögensdelikt zu seinen Lasten und kündigte fristlos.
Schaden gleich Null: Eine Akkuladung kostet im Fall eines Handys weit unter einem Cent. Die Schädigung des Arbeitgebers war also betragsmäßig praktisch gleich Null. Zu einer Entscheidung kam das Arbeitsgericht in dem konkreten Fall auch gar nicht, da der Arbeitgeber die Kündigung schließlich zurücknahm. Eine fristlose Kündigung dürfte angesichts der Umstände aber kaum wirksam gewesen sein.
Kündigung nach vorheriger Abmahnung: Anders könnte es aussehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst abmahnt. Ohne seine Zustimmung, dürften Mitarbeiter ihre Geräte nicht einfach auf seine (wenn auch geringen) Kosten aufladen. Sofern ein Arbeitnehmer auch in der Folge weiter unbefugt Strom beziehen würde, käme dann wohl eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
Tipps für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer sollten dennoch gewarnt sein. Zwar ist es recht offensichtlich, dass bei solch geringfügigen Schäden eine Kündigung des Arbeitgebers vorgeschoben ist. Im Zusammenhang mit anderen Verfehlungen und Pflichtverstößen des Arbeitnehmers und nach vorheriger Abmahnung kann eine Kündigung aber auch in solchen Fällen durchaus wirksam sein. Hinsichtlich der Stromnutzung, um eigene Geräte wie Handys, Laptops etc. aufzuladen, sollte man deshalb nachweislich die Zustimmung des Arbeitgebers einholen bzw. mit diesem eine dahingehende Vereinbarung treffen, dass der geringen Betrag dafür z.B. pauschal vom Arbeitsentgelt abgezogen wird.
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08.02.2018
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