Hansa Hamburg Shipping MS RHL Aurora: Insolvenzverfahren eröffnet
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Das Amtsgericht Reinbek hat das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des von Hansa Hamburg Shipping aufgelegten Schiffsfonds MS RHL Aurora am 23. September eröffnet (Az.: 8 IN 130/16).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Hansa Hamburg Shipping hatte den Schiffsfonds MS RHL Aurora im Mai 2006 aufgelegt. Gute zehn Jahre später wurde der Insolvenzantrag gestellt. Das reguläre Insolvenzverfahren über die KG MS “Matthias Claudius” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. wurde nun am AG Reinbek eröffnet. Für die Anleger, die sich mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro an dem Fonds beteiligen konnten, bedeutet die Insolvenz, dass sie sich auf hohe Verluste bis hin zum Totalverlust einstellen müssen.
Noch können sich die Anleger gegen die drohenden finanziellen Verluste wehren und z.B. Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Allerdings bleibt nicht mehr viel Zeit. Denn die Verjährung möglicher Ansprüche könnte bald eintreten. Die Verjährung tritt auf den Tag genau zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft ein. Daher sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden.
Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds oftmals als renditestarke und auch sichere Geldanlage dargestellt. Tatsächlich gerieten etliche Schiffsfonds in Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten. In der Folge flossen die Ausschüttungen an die Anleger nicht mehr wie prognostiziert und etliche Fondsgesellschaften mussten Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren.
Allerdings hätten sie im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Besonders schwer wiegt dabei das Totalverlust-Risiko für die Anleger. Erfahrungsgemäß ist diese Aufklärung häufig ausgeblieben oder die Risiken wurden nur am Rande erwähnt.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre teilweise hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offengelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen.
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