Happy Birthday, Bierdose!

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ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer zu Dosenpfand & Co.

Die Bierdose wird 85 Jahre alt. Die erste Blechbüchse ihrer Art kam am 24. Januar 1935 in den Handel. Daher wird jedes Jahr an diesem Tag der “Ehrentag der Bierdose” gefeiert. Was wohl passiert wäre, hätte man Bierfreunden damals erzählt, sie müssten eines Tages Dosenpfand auf ihr Lieblingsgetränk bezahlen? Sicher ist, dass sich durch die Verpackungsverordnung (VerpackV) von 1991 für Verbraucher einiges im Umgang mit Bierdosen und anderen Getränkeverpackungen geändert hat. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrweg- und Einweg-Pfand?
Tobias Klingelhöfer: Das Mehrwegpfand ist die preiswerteste und ökologisch sinnvollste Lösung. Es beträgt 15 Cent pro Flasche, für Bierflaschen sogar nur 8 Cent. Die Glas- oder Plastikflaschen werden nach dem Gebrauch gereinigt und dann in den Warenkreislauf zurückgeführt. Das Einweg-Pfand gibt es nicht nur für Flaschen. Besonders bekannt geworden ist es auch als sogenanntes “Dosenpfand”. Neben Flaschen aus Kunststoff und selten auch Glas wird mit dem Einweg-Pfand auch für Getränkedosen ein Pfand erhoben. Grund für die Einführung war der Gedanke, dass mit dem Einweg-Pfand mehr Dosen und Kunststoffflaschen dem Recycling zugeführt werden können, statt im Restmüll zu landen.

Auf welche Getränke in Einweg-Verpackungen wird überhaupt Pfand erhoben?
Tobias Klingelhöfer: Bis 2018 kannten wir Pfand z. B. für Erfrischungs- und Wassergetränke mit und ohne Kohlensäure, Bier und Biermischgetränke, Eistees oder etwa diätische Getränke. Seit vergangenem Jahr müssen Verbraucher laut dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) auch für Einweggetränkeverpackungen von Frucht- und Gemüse-Nektaren mit Kohlensäure und Mischgetränken mit einem Milchanteil von weniger als 50 Prozent Pfand bezahlen. Das Pfand beträgt einheitlich 25 Cent.

Was hat sich noch geändert?
Tobias Klingelhöfer: Mehrwegflaschen sind jetzt besser gekennzeichnet. An den Supermarktregalen zeigen Schilder, wo Kunden Mehrwegflaschen finden. Außerdem muss das Einweglogo zwingend um die Angabe des Pfandbetrages sowie um die Worte “Einwegpfand” und “Pfand” ergänzt werden. Die Angaben müssen deutlich sichtbar sein.

Gibt es Getränkeverpackungen ohne Einweg-Pfand?
Tobias Klingelhöfer: Vom Einweg-Pfand ausgenommen sind Verpackungen, die als ökologisch vorteilhaft gelten wie etwa Getränkekartons oder Schlauch- und Standbeutelverpackungen. Darüber hinaus sind nach wie vor Wein und Spirituosen sowie diätische Getränke, die ausschließlich für die Säuglings- und Kleinkinderernährung angeboten werden, vom Einweg-Pfand befreit.

Wo können Verbraucher die Einwegflaschen und Dosen abgeben?
Tobias Klingelhöfer: Pfandpflichtige Einweg-Verpackungen können in jeder Verkaufsstelle zurückgegeben werden, die solche aus dem gleichen Material verkauft. Ausschlaggebend ist nicht die Form, die Marke oder der Inhalt der Verpackungen. Wer Cola in Plastikflaschen und Dosen anbietet, muss auch Mineralwasser-Flaschen aus Plastik oder Bierdosen zurücknehmen. Wer ausschließlich Getränke in Einweg-Plastikflaschen vertreibt, muss auch nur Einweg-Plastikflaschen zurücknehmen, aber keine Dosen. Händler müssen die leeren Verpackungen zurücknehmen und das Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen. Es gibt für Kioske, Läden oder Tankstellen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmeter allerdings eine Sonderregelung: Sie müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen. Wo die Dosen oder Flaschen gekauft wurden, spielt aber nach wie vor keine Rolle.

Wie lange kann man Pfandbons aus Rückgabeautomaten einlösen?
Tobias Klingelhöfer: Rechtlich gelten Pfandbons genau wie Gutscheine drei Jahre ab Ausdruck. Hier kommt es aber immer wieder zu Verwirrung und Streit in Geschäften und Supermärkten. Wenn die Pfanderstattung zu Unrecht verweigert wird, spricht man am besten die Geschäfts- oder Filialleitung an! Zeigt diese sich ebenfalls uneinsichtig, kann bei der zuständigen Überwachungsbehörde (Kreisverwaltung, Stadtverwaltung oder Ordnungsamt) Beschwerde eingereicht werden. Das Pfand, das dem Kunden zusteht, kann die Behörde allerdings nicht erstatten.

Was ist für eine reibungslose Rückgabe wichtig?
Tobias Klingelhöfer: Meist werden für die Rückgabe Automaten eingesetzt. Damit diese ihren Dienst tun können, dürfen Dosen und Flaschen nicht zerdrückt werden und das Pfandzeichen und der Strichcode müssen gut erkennbar sein. Erkennt der Automat z. B. wegen Beschädigungen die Einweg-Verpackung nicht, so muss die Rücknahme und Pfanderstattung manuell durch das Personal erfolgen.

Müssen beschädigte Flaschen und Dosen zurückgenommen werden?
Tobias Klingelhöfer: Ja! Fehlen allerdings Pfandzeichen und Strichcode, wird es schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu identifizieren. Das Verkaufspersonal kann eventuell an einer eindeutigen Flaschenform oder einem Prägungsmerkmal erkennen, dass es sich um eine Einweg-Pfand-Verpackung handelt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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