Herkunftsangabe: Schwarzwälder Schinken muss nicht im Schwarzwald geschnitten sein
Schwarzwälder Schinken darf auch dann Schwarzwälder Schinken genannt werden, wenn er nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt wird. Das hat der BGH entschieden (Az.: I ZB 72/19).
Geografische Herkunftsangaben können ähnlich wie Marken geschützt werden. Der Schutz kann wichtig sein, weil Verbraucher eine gewisse Qualität mit der geografischen Herkunft eines Produkts verbinden können. Fraglich ist jedoch, ob sich der Schutz einer geografischen Herkunftsangabe auf sämtliche Produktionsschritte oder die Weiterverarbeitung des Produkts bezieht, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Im Fall von Schwarzwälder Schinken hat der BGH mit jetzt veröffentlichten Beschluss vom 3. September 2020 entschieden, dass er auch dann so bezeichnet werden darf, wenn er nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt wird.
Hintergrund ist ein seit Jahren andauernder Rechtsstreit. Die Bezeichnung “Schwarzwälder Schinken” ist schon seit 1997 geschützt. 2005 wollte der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller den Schutz ausweiten, da der Schinken immer seltener am Stück, sondern in Scheiben geschnitten vertrieben wird. Nach Auffassung des Verbands müsse festgeschrieben werden, dass auch das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken des Schinkens im Schwarzwald geschehen muss, um die geschützte Bezeichnung “Schwarzwälder Schinken” verwenden zu dürfen.
Der Europäische Gerichtshof hatte dazu schon seine Bedenken geäußert. Ein Verbot der Weiterverarbeitung außerhalb der geografischen Herkunftsbezeichnung könne zwar gerechtfertigt sein, aber nur, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel ist, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder seinen Ursprung zu gewährleisten. Die Entscheidung, ob Schwarzwälder Schinken außerhalb des Schwarzwalds weiterverarbeitet werden dürfe, müssten aber deutsche Gerichte treffen.
Daraufhin entschied das Bundespatentgericht, dass Schwarzwälder Schinken nicht im Schwarzwald geschnitten werden muss. Diese Entscheidung hat der BGH nun bestätigt.
Eine Erweiterung des Schutzes der geografischen Angabe sei weder aus Gründen der Qualitätssicherung noch hinsichtlich der Kontrolleffizienz notwendig, so der BGH. Es könne auch außerhalb des Schwarzwaldes kontrolliert werden, ob die Schinkenscheiben maximal 1,3 Millimeter dick sind und ob die Schneideanlage korrekt gereinigt wird. Produktspezifisches Fachwissen sei dazu nicht erforderlich.
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