Höchste Vorsicht bei Yacht-Leasing-Modellen im Ausland

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Malta – Italien – Frankreich

Höchste Vorsicht bei Yacht-Leasing-Modellen im Ausland
DerYachtAnwalt DE

Seit einigen Jahren steht eine Malta-Beflaggung bei vor allem größeren Yachten auf der Vorzugsliste. Nicht nur wegen der Premium Flagge und den besonderen Serviceangeboten dieser Seefahrernation, sondern auch aufgrund interessanter Umsatzsteuervorteile für Eigner, die eine Lösung für eine EU-versteuerte Yacht suchen. In Malta ist ein besonderes Malta-Service-Lease-Scheme mit späterer Kaufoption entwickelt worden, das für geleaste und später gekaufte Yachten einen reduzierten Mehrwertsteuersatz – im günstigsten Falle 5,4% – vorsieht und in Malta von den Behörden rechtssicher abgesegnet wird. Auf diesem Angebot basierend hat sich eine regelrechte Registrierungsindustrie entwickelt. Agenturen und Kanzleien bieten dieses Modell wie ein Standard-Produkt für jedermann an, nicht aufklärend oder meist unwissend, dass das Modell alleine aus der Sicht des Malta-Rechts konstruiert ist und für Nicht-Malta-EU-Bürger aufgrund der Bestimmungen der EU bzw. des zollrechtlichen und steuerlichen Wohnsitzlandes gar nicht funktioniert, ja sogar zum Steuer-Gau führen kann.

„Ich habe im März 2016 an einer Superyacht-Konferenz in Malta teilgenommen und die Probleme in Fachkreisen angesprochen, worauf selbst erstaunte Mitinitiatoren des Modells bemerkten, ja nur aus Malta-Sicht zu beraten und es im Übrigen das Problem der Eigner-Kunden sei, prüfen zu lassen, ob das Konstrukt im Wohnsitzland rechtlich und steuerlich haltbar ist bzw. welche Auswirkungen es hat“ kommentiert Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann von Der-Yacht-Anwalt in Frankfurt am Main. „In den meisten mir bekannten Fällen, wird der Klient aber schon aus völliger Unkenntnis der internationalen Rechtslage an den Schnittstellen der Rechtssysteme nicht einmal auf Risiken im Heimatland hingewiesen. Irgendwo im Kleingedruckten ist da und dort im Wege des Versuchs einer Freizeichnung der Hinweis zu finden, dass nur eine Beratung und Gestaltung aus maltesischer Sicht erfolge. Verkäuferisch wird dem Kunden aber ein einseitig funktionierendes und angeblich problemloses Sparmodell verkauft. Danach ist er auf sich gestellt.“

Durch fundamentale Rechtsänderungen auf EU-Ebene und Ratifizierung in den EU-Ländern in den letzten beiden Jahren sowie jüngsten Entscheidungen des BFH, funktioniert das Standard-Malta-Leasing-Modell vor allem für Yachten über 24 m nur noch für Malta-Bürger und führt im Wohnsitzland im Bereich der Umsatzsteuer (u.a. Yachtleasing bei Yachten über 24 m und länger als 90 Tage am Wohnsitz des Mieters), Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Abgeltungssteuer und Außensteuer zu Problemen. Dazu kommen Risiken der verdeckten Gewinnausschüttung.

Das Problem ist nicht das Malta-Lease-Modell an sich, sondern seine rechtsichere Nutzung für Nicht-Malta-Bürger. „Wir haben in einem internationalen Team länderübergreifend mehrere Wochen an einer Lösung gearbeitet, das Malta-Leasing-Angebot für EU-Bürger, die Nicht-Malteser sind, rechtlich und steuerlich weiter möglich zu machen. Die gefundene Lösung ist keine Änderung des gesetzlichen Malta-Yacht-Leasing-Modell-Angebots, sondern ein notwendig grundlegend neuer Weg seiner rechtssicheren Nutzung und Andienung“ sagt Christoph Schließmann.

Ebenso problematisch sind die sogenannten Italian- und French-Leasing-Modelle.

In beiden Ländern muss die Yacht – anders als in Malta – über eine Bank geleast werden, der dann für die Laufzeit von mehreren Jahren auch die Yacht gehört. Dazu sind die verringerten Umsatz-Steuersätze nicht garantiert, sondern unterliegen ohne Rechtssicherheit dem Vorbehalt der Nachprüfung, was am Ende meist doch zum vollen Umsatzsteuersatz führt. „Die Steuer-Quoten gelten – anders als in Malta – unter VORBEHALT DER NACHRPRÜFUNG DURCH DIE STEUERBEHÖRDE. Wenn diese Quoten (d.h. 70% der Fahrzeit außerhalb 12 sm in der EU) nicht anhand der Logbücher genau nachgewiesen werden können, wird die volle MwSt. von aktuell 22 % fällig. Damit funktioniert das Italian-Leasing nur für Eigner, die nachweislich weitgehend oder ausschließlich außerhalb der EU-Gewässer unterwegs sind, z.B. in der Karibik“, so Christoph Schließmann. „Ich selbst betreue derzeit einige Mandate aus dem Bereich laufender Italian-Leasing Verfahren, die allesamt notleidend sind und nicht wie vorgesehen aufgehen.“

Das French-Leasing ist nur sehr eingeschränkt anwendbar. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko besteht – wie in Italien – schon darin, dass das Leasing nur über in Frankreich zugelassene Leasinggesellschaften (meist Bank-Tochtergesellschaften) mit fixer Gestaltung möglich ist. Damit zahlt der Leasingnehmer auf ein Boot, das der Leasinggesellschaft gehört. Geht diese kaputt, wie viele Beispiele zeigen, wird aus seiner Kaufoption am Ende des Financial-Lease wertlos. Dazu macht die Leasingbindung von mind. 4 Jahren unflexibel. Jede andere Gestaltung stuft der franz. Fiskus als Kauf mit voller MwSt. ein und wegen Missbrauchsgestaltung werden nochmals 80% der anfallenden Steuer erhoben. Das French-Leasing ist nur für Eigner von Yachten unter 24 m geeignet, die für die Leasingzeit ab 4 Jahre dauerhaft außerhalb der europäischen Hoheitsgewässer unterwegs sind und ist nur über in Frankreich zugelassene Leasing-Unternehmen möglich. Die französische Steuergesetzgebung sieht für die Zeit, in der sich eine vermietete Yacht außerhalb der europäischen Hoheitsgewässer befindet, keine Mehrwertsteuerpflicht vor.

CPS Schließmann Wirtschaftsanwälte – Der-Yacht-Anwalt mit Sitz in Frankfurt am Main wurde 1994 vom Inhaber Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann gegründet und zählt heute zu den führenden Kanzleien in der SuperYacht-Branche in der EU. Die Kanzlei ist grundsätzlich auf internationales Wirtschaftsrecht und Organisationsentwicklung spezialisiert und gerade in jüngster Zeit mehrfach international ausgezeichnet worden, so Winner of the 2015 and 2016 Corporate Intl Magazine Legal Award: „Yacht Law – Law Firm of the Year in Germany“, Winner of the 2014/15 and 2016 ACQ5 Law Awards and ACQ5 Global Awards in four/six categories: „INTERNATIONAL – YACHT LAW FIRM OF THE YEAR, DER YACHT ANWALT THE YACHT ATTORNEY“,\“GERMANY – YACHT LAW FIRM OF THE YEAR, DER YACHT ANWALT THE YACHT ATTORNEY“, „GERMANY – CUSTOMER SERVICE LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN“, „GERMANY – LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN“, „GERMANY – INTERNATIONAL BUSINESS LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN“, „GERMANY – INTERNATIONAL CONTRACTS LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN“.

Christoph Schließmann ist Fachanwalt für int. Wirtschaftsrecht, lehrte in St. Gallen über 16 Jahre Strategische Unternehmensführung und Leadership, heute an der Universität Salzburg. Er ist Vortragsredner sowie Publizist von Wirtschaftsbeiträgen und 10 Fachbüchern. Als leidenschaftlicher Skipper überträgt Christoph Schließmann sein Wissen und seine Erfahrungen auf die Besonderheiten der internationalen Yacht-Branche, die er seit vielen Jahren kennt. Daraus hat sich ein Spezialangebot für Hersteller und Eigner private Superyachten-Yachten entwickelt: Über langjährige Partnerschaften pflegt er ein internationales Netzwerk mit Partnerkanzleien und Dienstleistern, um Yacht-Herstellern und -Eignern ein Full-Service-Konzept vom Erwerb über den Betrieb bis zur Außerbetriebnahme oder Verkauf einer Yacht anbieten zu können. Dazu kommt die Begleitung von Marina Projekten.

Kontakt
Der-Yacht-Anwalt
Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann
Hansaallee 22
60322 Frankfurt am Main
069/663779-0
mail@der-yacht-anwalt.de
http://www.der-yacht-anwalt.de

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