Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Dauerbrenner im Sommer
Wenn im Sommer die Temperaturen hochgehen und sich am Arbeitsplatz die Hitze staut, kommt speziell in den Medien immer wieder das Thema Hitzefrei auf und die Frage, wie heiß es auf der Arbeit eigentlich werden darf.
Grundsätzlich kein Anspruch auf bestimmte Raumtemperatur
Grundsätzlich ist es so, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Raumtemperatur an ihrem Arbeitsplatz haben. Sie sind aber auf der anderen Seite auch nicht schutzlos gestellt. So regeln dies die sog. Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) in der ASR A 3.5 für Unternehmer im Hinblick auf die Temperaturen im Betrieb.
Vorgaben der ASR
Zunächst sollen Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitsstätten baulich so ausgestaltet sind, dass sie auch im Sommer einen hinreichenden Wärmeschutz gewährleisten. Darüber hinaus sollten sie Maßnahmen zu einer Verringerung der Raumtemperatur ergreifen, sobald diese 26 Grad übersteigt. Steigt die Temperatur über 30 Grad, muss der Arbeitgeber handeln und ist dazu verpflichtet, schützende Maßnahmen zu ergreifen.
Auch bei 30 Grad nicht zwingend Hitzefrei
Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitnehmer bei 30 Grad einen Anspruch auf Hitzefrei hätten. Die Arbeit einstellen dürfen sie tatsächlich erst ab 35 Grad. Doch auch dann bedeutet das nicht automatisch Freizeit, sondern es muss gemeinsam mit dem Arbeitgeber geprüft werden, wie die Temperatur wieder verringert werden kann.
Weigerung des Arbeitgebers als Ordnungswidrigkeit
Ergreift der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verringerung der Temperatur nicht und lässt es damit zu den beschriebenen 35 Grad kommen, kann das eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße bewehrt ist.
Keine Abmahnung oder Kündigung riskieren
Arbeitnehmern ist in jedem Fall zu empfehlen, unabhängig von der Höhe der Temperatur, nicht einfach nach Hause zu gehen, die Arbeit niederzulegen oder auch nur damit zu drohen. Das kann im Extremfall eine Abmahnung nach sich ziehen, im Wiederholungsfalle gar eine Kündigung. Man sollte sich stattdessen mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen und über angemessene Lösungen verhandeln. Dazu kann etwa zählen, dass die Arbeitszeit einvernehmlich verlegt wird, z. B. auf frühere Stunden, zu denen es noch nicht so heiß ist. Oder aber der Arbeitgeber wird dazu bewogen, den Mitarbeitern in der Phase besonderer Hitze Überstundenabbau zu gestatten. Vor einseitigen Alleingängen des Arbeitnehmers ist aber zu warnen. Nur in besonderen Ausnahmefällen wird es wirklich so sein, dass die Temperatur und die Bedingungen am Arbeitsplatz so extrem sind, dass der Arbeitnehmer wirklich einen Anspruch darauf hat, die Arbeit gänzlich einzustellen und nach Hause zu gehen. In allen anderen Fällen riskiert man dagegen Abmahnung bzw. Kündigung.
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10.8.2017
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