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– Was können Anleger tun?
– Mögliche Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat wird geprüft
– Auch Wirtschaftsprüfer und Ratingagenturen könnten in die Haftung genommen werden
– Erhalten Anleger eine Quote im Insolvenzverfahren?
– Rechte der Anleger

Hohe Verluste durch WIRECARD Bilanzskandal und Insolvenz, ggfs. Klage - was müssen geschädigte Aktionäre und Anleger beachten? Kostenlose Erstberatung
Hohe Verluste durch WIRECARD Bilanzskandal und Insolvenz, mögliche Klage – wichtig für Anleger

Düsseldorf / Berlin / Frankfurt – im Juli 2020

Aktionäre, Anleihegläubiger, aber auch Investoren/Anleger von Zertifikaten etc., deren Basiswert die Wirecard Aktie ist, sehen sich durch die Insolvenz der Wirecard AG enormen Verlusten ausgesetzt. Zum derzeitigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob das Unternehmen liquidiert wird oder aber fortbestehen kann. Sowohl den Anleihegläubigern als auch den Aktionären stellen sich die Fragen, ob sie Forderungen im Insolvenzverfahren haben, wie hoch diese sein werden und ob sie Ansprüche gegen nicht insolvente Anspruchsgegner haben und diese durchsetzen können.

Was können Aktionäre der Wirecard Aktie tun?

Derzeit wird diskutiert, ob Aktionäre Ansprüche gegen die (ehemaligen) Vorstände sowie Aufsichtsräte und gegen den testierenden Wirtschaftsprüfer durchsetzen können.

Eine Haftung der Wirtschaftsprüfer kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Bilanzen fehlerhaft sind und damit nicht hätten testiert werden dürfen. Ein solcher Verdacht liegt hier nahe.

Im Fall Wirecard existiert bereits ein Bericht des eingesetzten Sonderprüfers, der Ungereimtheiten nahelegt. In dem 74 seitigen langen Bericht (der uns vorliegt) heißt es, dass die für die Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden. In dem Bericht heißt es u.a.: „Entsprechende Unterlagen bzw. Verträge wurden uns bis zum Abschluss unserer Untersuchung nicht zur Verfügung gestellt.“ Feststellend heißt es weiter: „KPMG war daher nicht in der Lage, die eigene Einstufung der Wirecard als Prinzipal und damit als vorgenommene „Bruttobilanzierung“ der Umsatzerlöse vollständig nachzuvollziehen.“

Eine Haftung der (ehemaligen) Vorstandsmitglieder sowie der Aufsichtsratsmitglieder ist, soweit diese nicht erst vor kurzem eingesetzt wurden, ebenfalls denkbar. Ein von FINANCE zitiertes Statement der testierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lautet: „Es gibt deutliche Hinweise, dass es sich um einen umfassenden Betrug handelt, an dem mehrere Parteien rund um die Welt und in verschiedenen Institutionen mit gezielter Täuschungsabsicht beteiligt waren.“

Dass Vorstände den Aktionären gegenüber nach § 826 BGB haften, hat der BGH bereits rechtskräftig entschieden.
Die Aktionäre sollten keinesfalls ihre Ansprüche abschreiben. Allerdings werden sie nur dann ihre Verluste ausgleichen können, wenn sie jeweils tätig werden, da ein noch einzusetzender Insolvenzverwalter die Ansprüche nicht geltend machen wird.

Erhalten Anleger eine Quote im Insolvenzverfahren?

Mit der Insolvenzantragsstellung stellt sich zugleich immer die Frage, ob Investoren auf eine nennenswerte Quote hoffen können oder nicht. Soweit es die Aktionäre betrifft, stellen ihre Forderung grundsätzlich sogenannte nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren dar. Erst nachdem alle nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt sind, erhalten nachrangige Gläubiger eine Quote im Insolvenzverfahren.

Kann jedoch nachgewiesen werden, dass die Kapitalgeber einem Betrug aufgesessen sind, bestehen ggf. auch deliktische Forderungen, sodass eine einfache zur Insolvenztabelle anzumeldende Forderung besteht.

Welche Rechte haben die Anleihegläubiger?

Anleger der Wirecard-Anleihe werden ihre Forderungen ebenfalls zur Tabelle anmelden können. Neben der Haftung des Wirtschaftsprüfers, der (ehemaligen) Vorstände sowie der Aufsichtsräte, wird auch die Haftung der Rating-Agentur geprüft werden müssen.

Zudem wird das Insolvenzgericht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gläubigerversammlung allein für die Anleihegläubiger nach § 19 Schuldverschreibungsgesetz in Verbindung mit der Insolvenzordnung einberufen müssen. Im Rahmen dieser Versammlung werden die Anleihegläubiger darüber entscheiden müssen, ob und ggf. wer ihre Interessen im Insolvenzverfahren vertritt.

Zum Hintergrund des Wirecard Bilanzskandals

Nachdem der Vorstand am 25.06.2020 die Stellung eines Insolvenzantrages wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung angekündigt hatte, folgte die Antragstellung noch am selben Tage beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) München. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde inzwischen vom Insolvenzgericht eingesetzt.

Für die Wirecard Bank AG, eine Tochtergesellschaft der insolventen Wirecard AG, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Sonderbeauftragter eingesetzt. Ob die Wirecard Bank AG sich weiter am Markt behaupten kann oder ggf. abgewickelt wird, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch ungewiss.

Seit einem Bericht der Financial Times (FT) im Jahr 2016 wurde über die Wirecard AG immer wieder berichtet. Als die Financial Times am 30.01.2019 über kriminelle Vorgänge in Singapur berichtete, brach der Kurs ein. Schließlich wurde ein sogenannter Sonderprüfer (KPMG) eingesetzt, der Ende April 2020 erklärte, dass Daten zum Drittlizenz-Geschäft fehlten. Am 18.06.2020 verweigerte der beauftrage Wirtschaftsprüfer E&Y endgültig das Testat. In den Jahren zuvor wurden von derselben Gesellschaft immer uneingeschränkte Testate erteilt.

Am 29.06.2020 berichtete das Handelsblatt, das der Treuhänder auf eine Anfrage des Wirtschaftsprüfers mittgeteilt haben soll: „Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass dies nicht mein Schreiben und der Briefkopf unserer Firma ist. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir solche Guthaben nicht halten, noch dies bestätigt haben.“

Auch die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits wegen Bilanzbetrugs und Marktmanipulation und hatte unter anderem gegen einzelne (ehemalige) Vorstände Haftbefehle erlassen. Den Ermittlungen ging eine Anzeige der BaFin voraus.

Dazu der Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht, Sascha Borowski von der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: „Aktionäre, Anleihegläubiger, aber auch Anleger von Fonds und Zertifikaten, denen Wirecard Aktien zugrunde liegen, sollten ihre Ansprüche schon jetzt geltend machen. Der Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann regelmäßig nicht abgewartet werden, da die Ansprüche in der Regel vor einer rechtskräftigen Verurteilung verjähren. Werden Fristen verpasst oder tritt gar die Verjährung ein, müssen Investoren ihre werthaltigen Ansprüche abschreiben – dies sollte unbedingt vermieden werden.“

Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier: http://www.biz-tv.net/WireCard-GOD-01-02

An wen können sich Betroffene der Wirecard Insolvenz richten?

Gerne können sich Betroffene der Wirecard Insolvenz an Rechtsanwalt Sascha Borowski von Buchalik Brömmekamp zwecks der Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenden. Die Erstberatung erfolgt unentgeltlich.

Kontakt per E-Mail kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de , per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Sascha Borowski, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf.
Weitere aktuelle Informationen auch unter: http://www.biz-tv.net/WireCard-GOD-01-03

Als Beratungsgesellschaft für Restrukturierung und Sanierung ist Buchalik Brömmekamp darauf spezialisiert, mittelständische Unternehmen innerhalb und außerhalb der Krise auf Erfolgskurs zu bringen. Leistungen der Buchalik Brömmekamp werden durch eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei sowie eine Unternehmensberatung angeboten. Interdisziplinär arbeiten Betriebswirte, Ingenieure und Juristen zusammen und bieten ein breites Spektrum an Dienstleistungen für mittelständische Unternehmen, Fremd- und Eigenkapitalgeber sowie Insolvenzverwalter. Buchalik Brömmekamp entwickelt ganzheitliche und nachhaltige Lösungen, die rechtlich, steuerrechtlich sowie betriebs- und finanzwirtschaftlich aufeinander abgestimmt sind und setzt diese in Restrukturierungs- und Sanierungsprojekten um. Buchalik Brömmekamp hat seit 2012 über 200 Unternehmen nach dem neuen Gesetz (ESUG) beraten.

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