Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf, 9 Sa 1207/13, Urteil vom 24.03.2014.
Ausgangslage:
Darf ein Arbeitnehmer seinen Hund mit zur Arbeit ins Büro bringen? Mich erstaunt immer wieder, dass es hierbei so häufig zu Diskussionen kommt. Die Rechtslage ist eigentlich sehr einfach. Grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise kann sich ein Anspruch entweder unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten (anderen Arbeitnehmern wird das Mitbringen des Hundes gestattet) oder im Zusammenhang mit einer einmal erteilten Erlaubnis ergeben. Übersehen wird hier allerdings, dass der Arbeitgeber eine solche Erlaubnis jederzeit widerrufen darf, wenn er hierfür sachliche Gründe ins Feld führen kann.
Fall:
Eine Arbeitnehmerin hatte ihren dreibeinigen Hund jahrelang mit ins Büro (Werbeagentur, wohin sonst?) gebracht. Nunmehr wurde ihr dies vom Arbeitgeber ausdrücklich untersagt. Der Arbeitgeber begründete den Widerruf der Erlaubnis damit, dass die Hündin zutiefst traumatisiert sei und unter anderem auch die Kollegen der Arbeitnehmerin anknurre, sodass sich diese kaum noch ins Büro trauten. Die Arbeitnehmerin berief sich zum einen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (auch andere Arbeitnehmer durften ihren Hund mitbringen) und zum anderen auf die einmal erteilte Erlaubnis.
Urteil:
Das Landesarbeitsgericht wies zunächst noch einmal darauf hin, dass es dem Arbeitgeber obliege, im Wege seines Direktionsrechts die Bedingungen festzulegen, unter denen die Arbeit zu leisten sei. Soweit der Arbeitgeber hier im Rahmen seines Direktionsrechts ein Mitbringen des Hundes gestattet habe, sei die Erlaubnis als von Anfang an erteilt gewesen unter dem Vorbehalt, dass hier keine Störungen anderer Arbeitnehmer ausgingen. Der Widerruf der Erlaubnis sei daher zu Recht erfolgt. Auch sah das Landesarbeitsgericht keine Ungleichbehandlung gegeben, da der Arbeitgeber für die unterschiedliche Verfahrensweise einen sachlichen Grund habe.
Quelle:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 7883/12, Urteil vom 04.09.2013
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 1207/13, Urteil vom 24.03.2014
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Gerade bei Werbeagenturen scheint es durchaus „hipp“ zu sein, Mitarbeitern das Mitbringen von Tieren an den Arbeitsplatz zu gestatten. Hieraus ergeben sich in der Praxis häufig erhebliche Probleme. Wenn das Tier dann nicht so „cool“ ist, wie man dachte oder älter wird und anfängt zu riechen, ist oft Schluss mit lustig. Der Arbeitgeber hat zwar in der Regel weitreichende Möglichkeiten, das Verhältnis mit dem Arbeitnehmer wird allerdings in jedem Fall einen schweren Knacks bekommen. In Zeiten von Fachkräftemangel ist das nicht so schlau. Ich rate Arbeitgebern grundsätzlich davon ab, Tierhaltung zu gestatten.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Natürlich ist es schön, wenn der Arbeitgeber so tolerant ist und das Mitbringen eines Tieres gestattet. Man sollte sich aber nichts vormachen: Mit solchen Sondernummern macht man sich schnell bei den Kollegen, Kunden und letztlich auch beim Arbeitgeber unbeliebt. Von besonderen Arbeitsplätzen abgesehen, rate ich daher Arbeitnehmern grundsätzlich davon ab. Sie ersparen sich zudem späteren Ärger, wenn der Arbeitgeber die einmal erteilte Erlaubnis widerruft und sie mit ihrem Tier plötzlich „auf der Straße stehen“. Rechtsstreitigkeiten, wie der vorstehend geschilderte, sind überflüssig und verderben das Arbeitsklima auf Dauer.
7.7.2014
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