Essen, 28. Juni 2018**** Wenn man möglicherweise nach einer Testamentseröffnung die erfreuliche Nachricht erhält, dass man als Vermächtnisnehmer/-in bedacht wurde, sollte man sich zunächst vergewissern, ob sich hinter dieser Anordnung nicht tatsächlich eine Erbeinsetzung verbirgt, die diverse Verpflichtungen mit sich bringt. Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass dies in der Regel dann angenommen wird, wenn einem als “Vermächtnis” nahezu der gesamte Nachlass oder zumindest ein überwiegender Anteil des Nachlasses “vermacht” wurde, z.B. ein Grundstück im Wert von 500.000,00 EUR, wobei darüber hinaus kein nennenswertes Vermögen im Nachlass des Erblassers zu verzeichnen ist.
Oftmals lässt sich anhand diverser Formulierungen wie “vermachen, vererben, zuwenden, hinterlassen” nicht eindeutig feststellen, was der Erblasser eigentlich gewollt hat. Ist das Testament oder der Erbvertrag nicht eindeutig, wird das Gericht gehalten sein, die Anordnung auszulegen.
“Steht hingegen fest, dass man “lediglich” als Vermächtnisnehmer/in bedacht wurde, sollte man in einem weiteren Schritt prüfen, gegen wen man sein Vermächtnis, bzw. das dadurch erworbene eigene Forderungsrecht richtet, wer also der oder die Beschwerte ist. Dies kann je nach Anordnung des Erblassers ein testamentarischer oder gesetzlicher Erbe, aber auch ein weiterer Vermächtnisnehmer sein. Sind Forderungsschuldner mehrere Miterben, so haften diese, soweit vom Erblasser nichts anders angeordnet ist, gem. § 421 BGB als sogenannte Gesamtschuldner”, rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
Das bedeutet, dass man seine Vermächtnisforderung gegenüber jedem Erben geltend machen kann. Bei einer Erbengemeinschaft muss ein Vermächtnisnehmer auch nicht warten, bis der Nachlass zwischen den einzelnen Erben aufgeteilt ist, er kann seinen Anspruch vielmehr vollkommen losgelöst von der Nachlassteilung geltend machen.
Weiter sollte geklärt werden, ob der zugewandte Gegenstand überhaupt noch im Nachlass vorhanden ist. Hat der Erblasser diesen beispielsweise noch zu Lebzeiten veräußert oder wurde dieser vor dem Erbfall zerstört, bekommt der Vermächtnisnehmer in der Regel nichts.
“Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der Erblasser in seinem Testament mittels eines sogenannten Verschaffungsvermächtnisses angeordnet hat, dass der Erbe und Beschwerte den Vermächtnisgegenstand zu besorgen und dem Vermächtnisnehmer zu übergeben haben. Bei Geldvermächtnissen ist das Vermächtnis z.B. wirksam, auch wenn bei Testamentserrichtung der Geldbetrag nicht im Nachlass vorhanden war. Der Beschwerte muss den Geldbetrag erfüllen”, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
Für den Fall, dass der Beschwerte aus dem Vermächtnisgegenstand nach Anfall des Vermächtnisses irgendwelche Vorteile zieht, z.B. Mieteinnahmen aus der Vermietung einer als Vermächtnis übertragenen Mietwohnung, sind diese an den Vermächtnisnehmer herauszugeben. Weiter ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Klage gegen den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. nach Annahme der Erbschaft durch den Erblasser erhoben werden kann.
Abschließend weist die Testamentsvollstreckerin darauf hin, dass man als Vermächtnisnehmer selbstverständlich nicht dazu gezwungen werden kann, ein Vermächtnis anzunehmen. “Will man das Vermächtnis aus welchen Gründen auch immer nicht annehmen, so hat man die Möglichkeit, das Vermächtnis abzulehnen”.
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