Impfpass-Fake: Die erschlichene Freiheit

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ARAG Experten über rechtliche Konsequenzen beim Nutzen gefälschter Impfausweise

Lag es vorher meist verwaist und vergessen in irgendeiner Schublade, ist das kleine gelbe Impf-Büchlein durch die Corona-Pandemie in den letzten Monaten zu einem der wichtigsten und begehrtesten Dokumente geworden. Denn mit einem Stempel darin, der die Impfung(en) bestätigt, gewinnt der Besitzer des Passes alte Freiheiten wieder. Kein Wunder also, dass im Internet das Angebot an gefälschten Impfpässen floriert. Zudem sind Anbieter mit wenigen Klicks zu finden und die Fake-Impfpässe mit rund 100 Euro relativ erschwinglich. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht nur strafbar ist, gefälschte Impfpässe anzubieten, sondern auch die Nutzung des Fakes erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Leicht zu fälschen
Anders als etwa Geldscheine weisen Impfpässe keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, wie z. B. Wasserzeichen oder Hologramme. Mit entsprechendem Aufkleber, Stempel, Arzt-Unterschrift und einer ausgedachten Chargennummer des Vakzins sind sie vom Original kaum zu unterscheiden. Ob fertig ausgefüllte Dokumente oder Blanko-Pässe zum eigenhändigen Ausfüllen – im Internet ist alles erhältlich. Dabei weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es oft die frisch gebackenen Geimpften selbst sind, die Betrügern eine Steilvorlage bieten, indem sie Beweisfotos ihres Impfausweises posten.

Urkundenfälschung
Wer eine falsche Urkunde erstellt oder eine echte verfälscht, begeht Urkundenfälschung (Paragraf 267 Strafgesetzbuch (StGB)). Ein Impfausweis ist also falsch, wenn der tatsächliche Aussteller nicht identisch ist mit dem Aussteller, der im Impfpass genannt wird. Dabei ist nicht nur das Fälschen, sondern allein der Gebrauch falscher oder verfälschter Dokumente nach Auskunft der ARAG Experten Urkundenfälschung und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wer gewerbsmäßig damit handelt, muss allerdings mit höheren Strafen rechnen.

Die Lücke im Gesetz
Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es sich nicht bei jedem gefälschten Impfpass um eine Urkundenfälschung handeln muss. Denn wenn eine berechtigte Person, wie etwa der Hausarzt, zwar einen Impfpass ausstellt, die dokumentierte Impfung aber gar nicht durchführt hat, begeht er im strafrechtlichen Sinn keine Urkundenfälschung.

Deshalb hat der Gesetzgeber nachgebessert und das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit neuen Strafvorschriften ergänzt. Seit Juni 2021 gilt: Wer wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus oder ein Testergebnis nicht richtig dokumentiert, muss nach Information der ARAG Experten mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Und wer wissentlich falsch ausgestellte Bescheinigungen benutzt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Der Besuch im Restaurant kann also teuer werden.

Wie sicher ist der digitale Impfnachweis?
Seit Mitte Juni erhalten Geimpfte auf Wunsch einen digitalen Impfnachweis (CovPass) in Form eines QR-Codes über eine eigenständige Smartphone-App oder als Funktion in der Corona-Warn-App. Darin enthalten sind Angaben wie z. B. Name, Geburts- und Impfdatum sowie die Chargennummer des Vakzins. Das ist einerseits praktisch, weil der Nachweis auf beliebig viele Geräte und beliebig oft kopiert werden kann. Gleichzeitig können sich aber auch ungeimpfte Personen, die eine entsprechende App auf dem Handy haben, den Code in ihre App laden. Die ARAG Experten warnen jedoch vor Missbrauch. Nicht nur, weil eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe droht, sondern weil der Schwindel schnell auffliegen kann, sobald ergänzend ein Personalausweis vorgezeigt werden muss.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
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Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
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http://www.ARAG.de

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