Mit Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) ergeben sich neue Informationspflichten für Kreditinstitute. Wir stellen die neuen Pflichten dar.
Seit dem 18.09.2016 ist das Zahlungskontengesetz (ZKG) endgültig in Kraft. Wir haben Sie bereits über das Basiskonto und die Kontenwechselhilfe informiert. Mit dem ZKG kommen aber auch neue Informationspflichten dazu, die das Kreditinstitut einhalten und erfüllen muss.
Vorvertragliche Entgeltinformation:
Nach § 5 ZKG muss das Kreditinstitut den Verbraucher bereits vor dessen Vertragserklärung über verschiedene Bestandteile und Angaben zu den Entgelten eines Zahlungskontos informieren. Diese Informationspflichten erstrecken sich auf Angaben darüber, welche Zahlungsdienste vom Kreditinstitut angeboten werden und welche eventuell nicht. Außerdem ist der Verbraucher über die u.U. anfallenden Entgelte und sonstigen Kosten zu informieren, vgl. § 6 ZKG. Daraus ergibt sich auch, dass es sich bei der Entgeltinformation nur um einen Bestandteil der vorvertraglichen Informationen handelt. Die sonstigen vorvertraglichen Informationspflichten werden nur erfüllt, wenn das Kreditinstitut in seiner Entgeltinformation darauf hinweist, dass andere vorvertragliche Informationen anderen Dokumenten zu entnehmen sind.
Einzelne Institute bieten das Zahlungskonto auch als Teil von sogenannten “Dienstepaketen” an. Dabei handelt es sich um kombinierte Angebote. In solchen Fällen muss der Verbraucher über Art und Umfang der enthaltenen Dienste sowie die anfallenden Entgelte informiert werden, § 7 ZKG. In den Fällen, in denen die Dienstleistungen, die in solchen Paketen enthalten sind, über den Umfang der normalen Dienstepakete hinausgehen, muss der Verbraucher zudem informiert werden, ob er den Vertrag über das Zahlungskonto und die Rahmenvereinbarungen separat abschließen kann.
Insgesamt ist die Entgeltinformation in deutscher Sprache abzufassen, sofern Verbraucher und Kreditinstitut nichts anderes vereinbart haben. dabei ist auf die Standardtermini zurückzugreifen, d.h. es darf keine besondere Fachsprache verwendet werden. Fachvokabular ist wenn nur zusätzlich zum Standardvokabular zulässig. dies soll dazu führen, dass Verbraucher die Entgeltinformationen besser verstehen und nachvollziehen können. Darüber hinaus sind Entgelte in der Währung anzugeben, die der Verbraucher und das Kreditinstitut vereinbart haben, vgl. § 8 ZKG.
Die Entgeltinformation muss bestimmte Formanforderungen erfüllen. So ist sie schriftlich in Textform vorzulegen. Zudem muss die Entgeltinformation klar und deutlich formuliert sein, damit sie leicht verständlich ist. Sie darf nicht zu lang sein und muss als separates Dokument an den Verbraucher übergeben werden. Schriftart, -größe und -farbe sind so zu wählen, dass die Informationen gut lesbar sind, egal ob im Original oder einer Kopie. Kreditinstitute können ein von der Bundesregierung zur Verfügung gestelltes Muster nutzen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllen soll, s. § 9 ZKG.
Entgeltaufstellungen:
Entgeltaufstellungen sollen dem Verbraucher eine Übersicht über gezahlte Entgelte und eventuelle Sollzinsen sowie Einlagezinsen geben. Diese Aufstellungen sind mind. einmal pro Jahr auszustellen sowie zum Vertragsende hin. Kosten dafür darf das Kreditinstitut nicht erheben, § 10 ZKG.
Gem. § 11 ZKG muss die Entgeltinformation inhaltlich das jeweils in Rechnung gestellte Einzelentgelt, das Entgelt für Dienstepakete sowie das Gesamtentgelt enthalten. Außerdem sind Angaben über Überziehungszinsen sowie Guthabenszinsen zu machen. Auch hier gelten laut §§ 12, 13 ZKG ähnliche Anforderungen an die Form wie bei den Entgeltinformationen. Die Entgeltaufstellung ist in Textform in deutscher oder der vereinbarten Sprache abzufassen. Sie muss klar lesbar und leicht verständlich sein und sich auf die vereinbarte Währung beziehen. Auch hierfür gilt das zur Verfügung gestellte Muster als ausreichend.
Allgemeine Informationspflichten:
Neben den besonderen Informationspflichten bezüglich der Entgeltinformationen muss das Kreditinstitut auch bestimmte allgemeine Informationspflichten erfüllen, wenn es um einen Zahlungskonto geht. Grds. sind die Regelungen des § 675a BGB anwendbar. Dazu treten aber weitere, in § 14 ZKG geregelte Informationspflichten. Dazu zählen:
– Die separate Entgeltinformation
– Informationen in Bezug auf die Merkmale, Entgelte sowie Kosten und Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten
– Ein Hinweis darauf, ob das Zahlungskonto von besonderen Vereinbarungen abhängig gemacht wird, bzw. dass das Basiskonto gerade nicht von besonderen Vereinbarungen abhängig sein darf
– Informationen zur Kontenwechselhilfe unter Einbezug der jeweiligen Pflichten
– Ein Glossar, das klar und verständlich abgefasst sein muss und alle relevanten Angaben zu den Zahlungskonten, besonderen Termini und Begriffsbestimmungen
Insgesamt sind die Informationen so abzufassen, dass besondere Rücksicht auf den Verbraucher genommen wird. Dabei sind auch die besonderen Umstände (wie fehlender Wohnsitz, Asylantrag, erstmaliges Konto) einzubeziehen. Zusätzlich müssen die Informationen 1, 4 und 5 dem Verbraucher in den Geschäftsräumen des Kreditinstitutes mitgeteilt werden. Ebenfalls kann bei den Allgemeinen Informationspflichten ein angebotenes Muster herangezogen werden.
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