Für Privatpersonen ist es schwierig, die Gebühren fürs Fitnessstudio bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Das klappt nur, wenn eine Krankheit oder Verletzung vorliegt. „Ist der Arbeitnehmer aber gesund und möchte präventiv Sport treiben, um Krankheiten vorzubeugen oder einfach nur Sport aus Freude am Training betreiben, dann könnte der Arbeitgeber das steuerfrei unterstützen“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).
Unternehmerisch betrachtet ist das sinnvoll, denn immer mehr Arbeitnehmer leiden unter Rückenproblemen, verursacht durch langandauernde sitzende oder stehende Tätigkeiten. Auch die rasant zunehmenden Herz-Kreislauf-Krankheiten können durch Bewegung eingedämmt werden. Als Arbeitnehmer kann man in den Genuss von zwei verschiedenen Fördervarianten durch den Arbeitgeber kommen, sofern dieser die Werthaltigkeit von Sport und Gesundheit erkennt. Aufgrund der Steuerfreiheit entstehen dem Arbeitgeber keinerlei Kosten.
Sport im Rahmen der Gesundheitsförderung
Der Arbeitgeber kann bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr für gesundheitsfördernde Maßnahmen zusätzlich zum vereinbarten Lohn steuerfrei ausgeben. „Dafür könnte beispielsweise ein Vertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen und festlegt werden, dass seine Angestellten an allen Kursen teilnehmen dürfen, die den Anforderungen des Fünften Sozialgesetzbuches entsprechen“, führt Robert Dottl aus.
Das sind in der Regel Kurse, die den gesamten Körper trainieren, wie Pilates, Yoga, Stretching, Kieser- oder Rückentraining. Auch die Gebühren für ein Rundum-Abnehm-Programm, wie für Weight-Watchers beispielsweise, fallen darunter. Reines Gerätetraining im Fitnessstudio oder die Vereinsbeiträge zu einzelnen Sportarten wie Fußball oder Tennis sind steuerlich leider nicht begünstigt.
Gebühren für Fitnessstudio als Sachzuwendung
Der Chef könnte seinem Mitarbeiter alternativ bis zu 44 Euro monatlich als Sachzuwendung für ein festgelegtes Fitnessstudio gewähren. Dann – und nur dann – ist das freie Training an den Geräten zum Muskelaufbau und der Besuch von Group-Fitness-Programmen tatsächlich kostenlos! Somit können Kurse wie Spinning, TRX und Zumba kostenfrei belegt oder Courts, z. B. für Squash oder Badminton ebenfalls kostenfrei genutzt werden.
„Fällt die monatliche Studiogebühr höher als 44 Euro aus, so ist die meist geringfügige Differenz selbst zu tragen“, informiert der Steuerexperte der Lohi. Der Steuerfreibetrag ist mit 44 Euro voll ausgeschöpft und kann nicht noch durch andere Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. So wird das Fitnessstudio auf einmal für jedermann erschwinglich!
Also bei den nächsten Gehaltsverhandlungen den Chef ruhig mal auf die finanzielle Förderung von Sport ansprechen oder über das betriebliche Vorschlagswesen diese Maßnahmen zur Motivation und Gesundheitsförderung der Mitarbeiter einreichen, sofern der Betrieb sie noch nicht eingeführt hat. Die beiden steuerfreien Möglichkeiten zur Gesundheitsförderung lassen sich übrigens hervorragend miteinander kombinieren und dem Arbeitgeber kommt es schließlich zugute, wenn seine Mitarbeiter fit und gesund sind.
Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Gudrun Steinbach
Riesstrasse 17
80992 München
089 / 2781310
info@lohi.de
http://www.lohi.de
Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Strasse 5
93128 Regenstauf
09402 / 503159
j.gabes@lohi.de
http://www.lohi.de