Insolvenz in der Corona-Krise vermeiden
Unternehmen, deren wirtschaftliche Existenz in Folge der Corona-Krise bedroht ist, soll unter die Arme gegriffen werden. Dazu hat der Bundestag der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zugestimmt.
Ist ein Unternehmen insolvenzreif, d.h. zahlungsunfähig oder überschuldet, muss schnellstmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag gestellt werden. Um in Zeiten der Corona-Krise eine Flut von Insolvenzen zu vermeiden, wird nun diese Insolvenzantragspflicht gelockert. Der Bundestag hat einer vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 zugestimmt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. März 2020.
Voraussetzung für eine Aussetzung des Insolvenzantragspflicht ist allerdings, dass die Corona-Krise ursächlich für die wirtschaftliche Krise des Unternehmens ist. Hier wird unterstellt, dass die Corona-Pandemie kausal für die Insolvenzreife ist, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch zahlungsfähig war.
Ein Unternehmen gilt als zahlungsunfähig, wenn es nicht mehr in der Lage ist, Löhne, Rechnungen oder Darlehen zu zahlen. Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden den gesamten Wert des Unternehmens übersteigen. In beiden Fällen ist das Unternehmen insolvenzreif und je nach Gesellschaftsform ist der Geschäftsführer oder Vorstand verpflichtet, schnellstmöglich Insolvenzantrag zu stellen. Bei einer Insolvenzverschleppung können sich die Verantwortlichen strafbar machen. Durch die Aussetzung des Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 haben die Unternehmen Zeit gewonnen, den Betrieb wieder zu konsolidieren und ggf. auch weitere staatliche Hilfsmaßnahmen oder Kredite der KfW-Bank in Anspruch zu nehmen.
Liegt Insolvenzreife vor, dürfen normalerweise auch keine weiteren Zahlungen mehr geleistet werden. Auch für solche Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt wurden, soll es nun Erleichterungen geben. So soll es dem Unternehmen auch erleichtert werden, seine Geschäftsbeziehungen aufrecht zu erhalten. Während im Normalfall auch Gläubiger einen Insolvenzantrag über ein Unternehmen stellen können, ist auch dieses Recht eingeschränkt. Ein Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn der Eröffnungsgrund vor dem 1. März 2020 lag. Die Einschränkungen der Gläubigerrechte sind zunächst auf drei Monate beschränkt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 befristet. Sie kann allerdings ggf. bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
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