Irreführende Werbung durch Warnhinweis zu Risiken und Nebenwirkungen
Werden Produkte für den Verbraucher irreführend aufgewertet und beworben, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Das hat das OLG Dresden zu „Risiken und Nebenwirkungen“ entschieden.
Der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ ist bei Arzneimitteln vorgeschrieben. Dieser Warnhinweis hat allerdings nichts bei Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetika verloren, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Dadurch würden die Produkte für den Verbraucher irreführend aufgewertet, entschied das OLG Dresden mit Urteil vom 15.01.2019 (Az.: 14 U 941/18).
In dem konkreten Fall wurden Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika von der Beklagten online mit dem Warnhinweis zu Risiken und Nebenwirkungen „beworben“. Dagegen klagte ein Wettbewerbsverband, da so der irreführende Eindruck erweckt würde, dass es sich bei den Produkten um Arzneimittel mit entsprechenden therapeutischen Wirkungen handelt.
Das OLG Dresden folgte der Argumentation und stufte den Warnhinweis als irreführend und wettbewerbswidrig ein. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher den Produkten dadurch eine größere Wirkungsweise unterstelle als vergleichbaren Waren. Dies sei allerdings nicht der Fall, so dass über Leistungsmerkmale irreführend getäuscht werde.
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